Das gesetzliche Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen gilt auch für das Anbieten von „Geistheilungen“ über das Internet (LG Düsseldorf, Urt. v.
07.10.2020 – Az.: 12 O 135/10).
Die Beklagte bot entgeltliche Heilbehandlungen auf esoterischem Weg im Internet über ihre Webseite an. Sie warb hierfür auf ihrer Homepage wie folgt:
„Ich verbinde mich mit der geistigen Welt, mit meinem Geistführer und der geistigen Ärzten (…). Es ist immer die geistige Welt, die heilt.“
Und weiter:
„Eine Sitzung kann sich bei allen körtperlichen aber auch besonders bei psychischen oder emotionalen Beschwerden und Blockaden lohnen.“
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen nach § 9 HWG.
Dem schloss sich das LG Düsseldorf an und begründete einen Wettbewerbsverstoß.
Das Werbeverbot sei umfassend zu verstehen und gelte auch für Tätigkeit außerhalb des traditionellen medizinischen Bereiches. Die Regelungen des HWG würden daher auch für „Geistheiler“ Anwendung finden.
Der Schutzzweck der Norm werde nur erreicht, wenn nicht zwischen Behandlungen, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, und anderen Therapien unterschieden werde. Intension sei nämlich der Schutz des Patienten. Eine ausreichende Obhut werde nur dann erlangt, wenn auch alternative Behandlungsformen unter die Bestimmung fielen.
Eine Ausnahmeregelung nach § 9 S.2 HWG greife nicht, da die Einhaltung anerkannter fachlicher Standards im vorliegenden Fall nicht gesichert sei. Es sei bereits sehr fraglich, ob die angebotene Tätigkeit der Beklagten überhaupt grundsätzlich zulässig sei. In jedem Fall fehle es an der Darlegung anerkannter ärztlicher Standards, sodass das gesetzliche Werbeverbot greife.
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