Unternehmen dürfen nur dann Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften betreiben, wenn sie vor der Geschäftsaufnahme eine schriftliche Erlaubnis der BaFin erhalten haben.
Die BaFin kann gemäß § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gegen die Unternehmen einschreiten, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne Erlaubnis oder nach § 3 KWG verbotene Geschäfte betreiben. Die BaFin kann ferner gemäß § 81 f Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gegen Unternehmen einschreiten, die Versicherungsgeschäfte ohne Erlaubnis betreiben. Sie kann außerdem gegen Unternehmen vorgehen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung derartiger Geschäfte einbezogen sind. Die Bundesanstalt hat dabei die Möglichkeit, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber den Unternehmen und den Mitgliedern ihrer Organe anzuordnen, Weisungen zu erlassen und eine geeignete Person als Abwickler zu bestellen.
Quelle: BaFin
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