Immer wieder versenden Unternehmen ungerechtfertigte Rechnungen und Mahnungen oder beauftragen damit ein Inkassobüro. Lassen sie sich dadurch nicht beirren. Lesen Sie hier, wie Sie auf solche Schreiben reagieren sollten.
Vielleicht ist Ihnen das auch schon einmal vorgekommen: Nichtsahnend holen Sie morgens die Post aus dem Briefkasten, da flattert Ihnen eine Rechnung entgegen. Sie wundern sich, hatten Sie doch gar nichts bestellt. Noch größer ist die Überraschung, wenn Sie gleich das Schreiben eines Inkassobüros oder gar eines Rechtsanwalts in den Händen halten, das Sie zur Zahlung eines Betrages auffordert.
Auch wenn es nicht leicht fällt, versuchen Sie zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren. Die Zahlung für ein Produkt oder eine Dienstleistung kann ein Unternehmen auch nur dann von Ihnen verlangen, wenn zwischen Ihnen und dem Unternehmen ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Ohne ein gerichtliches Verfahren kann das Unternehmen nicht zwangsweise gegen Sie vorgehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich gegen ungerechtfertigte Rechnungen und Mahnungen wehren.
Wie sollten Sie auf ungerechtfertigte Rechnungen reagieren?
Prüfen Sie zunächst gewissenhaft, ob die Rechnung begründet ist, das heißt, haben Sie in letzter Zeit etwas bestellt oder haben Sie eine Dienstleistung in Anspruch genommen und wurde diese noch nicht beglichen? Falls dies nicht der Fall ist, ist die Rechnung unbegründet. Dann macht es Sinn, das Unternehmen zu kontaktieren und es über den Irrtum aufzuklären. Möglicherweise liegt nur ein Fehler der Buchhaltung vor.
Bleibt das Unternehmen allerdings beharrlich auf der Forderung bestehen, sollten Sie die unbegründete Rechnung zurückweisen und den (angeblichen) Vertragsschluss vorsorglich widerrufen. Die Erklärung sollten Sie unbedingt schriftlich und am besten mit Einschreiben abschicken. So haben Sie später einen Beweis darüber, sollte das Unternehmen den Eingang Ihres Schreibens bestreiten.
Nach Ihrer Erklärung schickt das Unternehmen Ihnen eventuell weitere Schreiben. Diese können auch von einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro sein. Darauf müssen Sie nicht weiter reagieren.
Was sollten Sie tun beim Mahnbescheid?
Anderes gilt, wenn das Unternehmen ein sogenanntes Mahnverfahren gegen Sie beantragt hat und Sie einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten. Damit versuchen Unternehmen den Zahlungsdruck zu erhöhen. Zwar heißt dies noch nicht, dass die behauptete Forderung gegen Sie auch begründet ist, denn das Gericht prüft beim Mahnverfahren zunächst nicht, ob der Anspruch auch tatsächlich besteht. Doch sollten Sie vermeiden, dass der Unternehmer einen Vollstreckungsbescheid erhält, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder ihr Gehalt oder Konto pfänden lassen kann.
Legen Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, indem Sie das beiliegende Formular verwenden und an entsprechender Stelle ein Kreuz setzen. Diesen müssen Sie innerhalb von zwei Wochen an das Gericht zurücksenden. Wichtig ist, dass Ihr Widerspruch innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangen ist. Die rechtzeitige Absendung ist nicht ausreichend.
Denken Sie daran, im Falle längerer Abwesenheit, wie zum Beispiel durch Urlaub, jemanden darum zu bitten, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren und Sie bei wichtigen Schreiben zu informieren. Denn die Frist für den Widerspruch beginnt, sobald das Schreiben in Ihrem Briefkasten liegt.
Wenn der Vollstreckungsbescheid kommt
Sollten Sie den Widerspruch nicht fristgerecht erklären, erlässt das Gericht auf Antrag des Unternehmens und ohne eigene rechtliche Prüfung den Vollstreckungsbescheid.
Doch auch, wenn dieser in der Welt ist, ist es für Einwände noch nicht zu spät. Innerhalb von zwei Wochen können Sie gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Der Einspruch muss an das Gericht gerichtet werden, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Sie müssen den Vollstreckungsbescheid konkret benennen und erklären, dass Sie gegen diesen Einspruch einlegen.
Im gerichtlichen Verfahren
Nachdem Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, kann es zum gerichtlichen Prozess kommen, wenn das Unternehmen dies beantragt. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet ohne weiteres in ein Gerichtsverfahren über. In beiden Fällen muss der Unternehmer dann darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der behauptete Anspruch gegen Sie auch tatsächlich besteht.
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