Unglaublich: RP-Law die von PIM-Vermittlern Geld zurückhaben wollen

Published On: Montag, 17.10.2022By

Da mussten selbst wir in der Redaktion dann doch „schmunzeln“, denn dass man einem vermeintlichen Schuldner dann einen Brief per Einschreiben/Einwurf sendet mit einer Forderung in Höhe von 0,00 Euro, das haben wir auch noch nicht erlebt.

Das spricht aber auch nicht für die Kanzlei und deren Rechtsanwälte/Geschäftsführer Hellmut Damlachi und Christian Heitmann.

Normalerweise sollte man doch davon ausgehen, dass man den Brief, den man per „Einschreiben“ an einen vermeintlichen Schuldner sendet, dann auch wirklich Sinn macht, also entweder stimmt hier der Betrag im Schreiben nicht oder aber das Schreiben ist einfach nur „dumm“. Beides spricht nicht für die Qualität dieser Kanzlei.

Das Anspruchsschreiben liegt der Redaktion natürlich vor. Der angeschriebene Schuldner wird die Zahlung von 0,00 Euro nicht ausgleichen und wartet jetzt auf die angekündigte Klage von Seiten rp law.

Wenn man dann aber meint, es geht nicht noch schlimmer bei dieser Gesellschaft, dann muss man nur einmal ins Impressum schauen, denn da ist eine Firma benannt, die es im Unternehmensregister einfach nicht gibt.

FireShot Capture 424 – Impressum – rp law – www.rp-law.de

FireShot Capture 425 – Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de

Offensichtlich hat man einfach das „s“ im Namen vergessen, aber wie gesagt meine Herren uns wundert da bei Ihnen nichts mehr, denn wer solche Schreiben versendet der achte möglicherweise auch nicht auf die richtige Schreibweise seines Firmennamens.

Registerbekanntmachung nach dem Umwandlungsgesetz

 

Datum: 18.08.2022

 

Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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