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Unglaublich was wir in Deutschland alles so brauchen, und das jeden Tag des Jahres 100-fach

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Deutschland, der überregulierte Staat? Da muss man fünf Anwälte beschäftigen, wenn man in Deutschland sich zum Beispiel selbständig machen und Arbeitsplätze schaffen will. Auch das nachfolgende Beispiel ist dann wieder so eines einer solchen Überregulierung. „Wir lähmen den Staat-Regelung“ könnte man das dann auch nennen.Bundesministerium

für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Zuwendungen
für die Forschung zur digitalen Hochschulbildung
– Disziplin- und fachbezogene digitale Hochschulbildung –

Vom 16. Oktober 2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel dieser Förderrichtlinie ist

die anwendungsnahe Erforschung, Entwicklung und Erprobung von disziplin- und fachbezogenen digitalen Lehr-/Lernkonzepten – sogenannte digitale Fachkonzepte – auf Studiengangs- oder Modulebene im Hinblick auf bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele;
die Etablierung von standortübergreifenden Transferkooperationen zur Digitalisierung disziplin- und fachbezogener digitaler Lehr-/Lernkonzepte an mehreren Standorten.

Es existiert eine große Anzahl generalisierbarer und empirisch abgesicherter Erkenntnisse zu Gelingensbedingungen sowie Beispielen guter Praxis einer erfolgreichen Lehre im Hochschulkontext unter Einbezug digitaler Medien. In dieser Förderbekanntmachung sollen solche Projekte gefördert werden, die diese Erkenntnisse und Beispiele im disziplin- und fachkulturellen Umfeld aufgreifen bzw. aus fachlichen Fragen heraus Problemstellungen weiterentwickeln. Diese sollen in prototypische, durch digitale Medien unterstützte Lehr- und Lernkonzepte – digitale Fachkonzepte – überführt werden.

Die digitalen Fachkonzepte sollen medienpädagogisch begründet sein sowie fachcurriculare, fachdidaktische und fachorganisatorische Aspekte umfassen. Des Weiteren sollen die digitalen Fachkonzepte aktuelle, anwendungsfähige Technologien adaptieren. Dabei ist auf eine nutzerzentrierte Gestaltung bei der Anpassung an fachspezifische Bedingungen zu achten, sodass die digitalen Fachkonzepte intuitiv und mit möglichst geringer Lernerunterstützung einsetzbar sind. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Aspekte hat zum Ziel, einen realen Nutzen bei Studierenden und Lehrenden für den Kompetenzerwerb bzw. die Kompetenzvermittlung zu erzeugen und hierdurch digitale Fachkonzepte langfristig an den Hochschulen zu verstetigen. Die Projekte sollten deswegen so aufgestellt sein, dass durch eine kooperative Zusammenarbeit die unterschiedlichen, konzeptspezifischen Aspekte angemessen erforscht und bearbeitet werden können. Die Konzepte sollten zudem mit wissenschaftlichen Methoden der empirischen Bildungs- und Sozialforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit abgesichert werden.

Der Begriff der digitalen Hochschulbildung umfasst im Folgenden grundsätzlich immer den gesamten Digitalisierungsprozess unterschiedlicher Phasen der Hochschulbildung, vom initialen Bachelor- und Masterstudium – einschließlich Einführungs- und Brückenkursen – über Promotionsstudien bis hin zum lebenslangen Lernen bzw. der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen. Gegenstand des Projekts können einzelne disziplin- und fachbezogene Aspekte sowie einzelne Module oder ganze Studiengänge sein1.

Für den Forschungsschwerpunkt „Digitale Hochschulbildung“ im Förderschwerpunkt „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ ist die Veröffentlichung von insgesamt vier Förderrichtlinien vorgesehen, um die mit der Digitalisierung einhergehenden Potenziale zu identifizieren und nutzbar zu machen. Die Bekanntmachung vom 10. Februar 2016 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Wirksamkeit und Wirkungen aktueller Ansätze und Formate/Trends und neue Paradigmen in Didaktik und Technik“ (erste Förderrichtlinie) richtete sich an Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Systematisierung vorhandenen Wissens und der Generierung neuen Wissens über Wirkung und Wirksamkeit digitaler Bildungsformate im Hinblick auf wesentliche Qualitätsmerkmale der Hochschulbildung. In einer zweiten Bekanntmachung vom 31. Juli 2017 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Innovationspotenziale Digitaler Hochschulbildung“ wurden anschließend Schwerpunktthemen adressiert, denen ein besonderes Innovationspotenzial im Wechselspiel zwischen Didaktik und Technik bei der Bewältigung der hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen sowie dem Aufbau von internationaler Forschungskompetenz zugeschrieben wurde.

Die nun hier folgende dritte Förderrichtlinie grenzt sich zu den ersten beiden Förderrichtlinien dadurch ab, dass die digitalen Fachkonzepte auf einzelne Disziplinen bzw. Fächer fokussieren und stärker anwendungsbezogen beforscht werden sollen, um eine Weiterentwicklung von Lehr- und Prüfungsformaten (formativ/summativ) innerhalb der Fächerkulturen voranzubringen. Im Gegensatz zur Generierung generalisierbarer Erkenntnisse zur Wirkung und Wirksamkeit neuer, medienpädagogischer Formate zielt diese Förderrichtlinie auf eine Generalisierbarkeit der prototypischen, digitalen Lehr- und Lernkonzepte innerhalb der Disziplinen und Fächer ab.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die mit der Förderung angeregten Forschungsprojekte sollen bestehende Gelingensbedingungen, Beispiele guter Praxis und sich bereits in der angewandten Forschung befindliche Technik einer digitalen Hochschulbildung im Kontext einer wissenschaftlichen Fächerkultur entlang fachlicher Fragen aufgreifen, weiterentwickeln und in ein anwendbares, möglichst umfassendes digitales Lehr-/Lernkonzept überführen. Dabei werden in der Regel auf der einen Seite medienpädagogische und hochschuldidaktische Aspekte sowie auf der anderen Seite fachcurriculare, fachdidaktische und fachorganisatorische Aspekte aufgegriffen. Aus technologischer Perspektive sollen die aufgegriffenen Technologien nutzerzentriert gestaltet werden, sodass die digitalen Fachkonzepte intuitiv und mit möglichst geringer Lernerunterstützung nutzbar sind. Darüber hinaus sind die standortübergreifende Zusammenarbeit und der Transfer der digitalen Fachkonzepte einzuplanen.

Die zu beforschenden und zu entwickelnden digitalen Fachkonzepte sollen dabei bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele aufgreifen und zentral integrativ in ihren Konzepten behandeln. Fragen, die diesen Herausforderungen und Zielen zugrunde liegen, sind beispielsweise:

Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um fachbezogene Medien- und Datenkompetenzen der Studierenden zu adressieren und zu fördern (Implementierung von Media Literacy und Data Literacy)?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die mit einem jeweils fachspezifischen Fokus grundsätzlich so konzipiert sind, dass eine Transferierbarkeit auf andere Standorte und/oder andere Fachkulturen möglich ist?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die einen ethischen und reflektiert-kritischen Umgang mit Digitalisierung befördern?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die der Diversität von Studierenden gerecht werden und sie unter Umständen gar positiv nutzen, um erfolgreiches Lernen in heterogenen Zielgruppen im jeweiligen Fach oder der jeweiligen Disziplin zu ermöglichen?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um fachspezifische Studienabbruchquoten zu reduzieren?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um dem Anspruch lebenslangen Lernens unter Einbezug auch non-formalen und informellen Lernens gerecht zu werden?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um individuelle (z. B. bessere Chancen auf Erwerbsbeteiligung), organisationale (z. B. höhere Innovationsfähigkeit) sowie gesellschaftliche (z. B. soziale Mobilität) Bildungserträge bzw. -renditen aus tertiärer Bildung zu realisieren?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um den rechtlichen, insbesondere hochschul-, urheber-, datenschutz- und prüfungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen?
Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um die internationale Mobilität der Studierenden und der Lehrenden innerhalb der Fachbereiche zu erhöhen sowie internationale Kooperationen in der tertiären Bildung zu stärken?

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können sich auch auf weitere gut begründete bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen beziehen bzw. diese mit den oben genannten verknüpfen.

Aus pädagogischer und hochschuldidaktischer Sicht zeigt sich, dass bestimmte Lehr- und Lernformen wie auch Prüfungsformate durch eine Digitalisierung im Hochschulbereich lernförderlich und motivierend umgesetzt werden können. Zu diesen gehören:

kollaborative und kooperative Lehr- und Lernformen
individualisierte, kompetenzorientierte Lehr- Lernformate
barrierefreie, inklusive Lehr- Lernsettings
forschungsbezogene Lehr- und Lernformen
problem- und projektbezogene Lehr- und Lernformen
selbstbestimmtes Lernen
kompetenzorientierte Prüfungsformate
individualisierte, adaptive Prüfungsformate

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können im Kontext ihrer jeweiligen Fächerkulturen weitere pädagogische, insbesondere aber auch fachdidaktische Ansätze aufgreifen und für die zu beforschenden digitalen Fachkonzepte nutzen. Auch aus technischer Perspektive haben sich über die letzten Jahre innovative Ansätze etabliert, Studierende in ihren Lernprozessen zu aktivieren und zu fokussieren. Im Folgenden finden sich einige Beispiele bereits untersuchter Forschungsfelder:

Big Data (bzw. Educational Data Mining und Learning Analytics) zur individuellen Ansprache der Studierenden oder als Grundlage für die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (z. B. digitale Assistenzssysteme) in digitalen Fachkonzepten
Innovative Formen der Mensch-Technik-Interaktion für ein erhöhtes immersives Lernerlebnis in digitalen Fachkonzepten (z. B. auch Ansätze der erweiterten oder virtuellen Realität, Simulationen)
Hybride, d. h. physische und digitale Lernräume für einen nahtlosen Übergang zwischen analogen und digitalen Lernumgebungen (z. B. auch Ansätze des Ubiquitous Computing oder Mobile Learning)
Cloudbasierte Lernplattformen für einen orts- und zeitunabhängigen Zugang zu Lernmedien (z. B. auch Ansätze von Open Educational Resources)
Digitalisierte Quellen- und Forschungsgegenstände zur projekt- und forschungsbezogenen Lehre

Die hier aufgeführten innovativen Technikansätze sind nicht erschöpfend. Die einzusetzende Technik sollte sich an den gewählten (medien)pädagogisch-fachdidaktischen Ansätzen, hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen und Zielen, möglichen Lernzielen sowie den zu entwickelnden Konzepten orientieren. Es sollten jedoch weder Technik noch Tools neu erforscht oder neu entwickelt, sondern anwendungsbezogen weiterentwickelt werden. Aspekte der nutzerzentrierten Gestaltung (Usability und Learner Experience) während des Entwicklungsprozesses müssen in den Fachkonzepten darüber hinaus mitbedacht werden. Im Zusammenspiel mit fachdidaktischen und technologischen Aspekten können auch fachorganisatorische, strukturelle Aspekte eine tragende Rolle bei der Gestaltung digitaler Fachkonzepte spielen. Eine Einbindung solcher Aspekte kann eine systemische Integration in die fachspezifischen Hochschulstrukturen vorantreiben. Forschungsprojekte haben dabei die Möglichkeit, Hochschul-Governance-Aspekte in die Konzepte einzuplanen, wie z. B.:

Kooperationen zwischen zentralen Einrichtungen (z. B. Hochschuldidaktikzentren, eLearning-Zentren) und fach­bereichsspezifischen Strukturen (z. B. Institutsdirektorat/Fachbereichsleitung/Dekanat)
Kooperationen zwischen Fachwissenschaften und Fachdidaktiken
Kooperationen zwischen verschiedenen Fachdidaktiken
Organisationsübergreifende Kooperationen zwischen Hochschulen
Aufbau von Weiterbildungs- oder Beratungsstrukturen für Lehrende
Schaffung rechtlicher, insbesondere auch datenschutzrechtlicher Voraussetzungen
Fachcurriculare Weiterentwicklungen von Lehrplänen, Modulbeschreibungen oder Kursen

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können weitere strategische und prozessspezifische Governance-Aspekte aufgreifen und diese bspw. mit den oben genannten kombinieren. Der Aufbau von infrastrukturellen Maßnahmen (z. B. Gebäuden, Räumen, technischer Grundausstattung oder Stammpersonal) kann in diesem Rahmen jedoch nicht gefördert werden. Mit dieser Förderbekanntmachung wird dazu aufgerufen, die Chancen und Risiken digitalisierter Lehr- und Prüfungsformate für verschiedenste disziplin- und fachspezifische Aspekte Studiengänge oder Module zu prüfen und prototypisch umzusetzen. Zu den adressierten Fächern oder Disziplinen könnten beispielsweise gehören:

Studienfächer mit einer großen Anzahl an Studierenden und Lehrenden, die ihre Lehre durch die Digitalisierung skalierbar oder individuell anpassbar gestalten wollen
Studienfächer mit einer kleinen Anzahl an Studierenden und Lehrenden – sogenannte „Kleine Fächer“ –, die ihre Lehre durch die Digitalisierung standortübergreifend anbieten oder auf einer digitalen Plattform kooperieren wollen
Theoretisch geprägte Disziplinen, die ihre Lehre durch immersive Erlebnisse oder digitalisierte Materialbestände bzw. Quellenbestände besser verständlich machen wollen
Studienfächer, die bspw. durch digitale Brückenmodule eine Senkung der Studienabbruchquote intendieren
Disziplinen, die spezifische Lehr-/Lernformen oder Forschungsmethoden ihrer Disziplin mit digitalen Medien unterstützen wollen (z. B. Laborpraktika oder Nutzung von Fallrepositorien)
Disziplinen, die ihre Studierenden auf die zukünftigen Forschungs- oder Arbeitstätigkeiten in digitalen Lebensumwelten, bspw. im Kontext von Industrie 4.0 vorbereiten wollen.

Die Darstellung ist an dieser Stelle nicht erschöpfend. Besonders erwünscht sind Projektvorschläge, die der digitalisierten Lehre in ausgewählten Disziplinen und Fächern zu einem Innovationssprung verhelfen wollen.

Förderfähig sind in erster Linie entsprechend anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die eine gute theoretische Fundierung aufweisen, ihr digitales Fachkonzept schlüssig herleiten, bei denen in innovativer Weise quantitative bzw. und qualitative Verfahren oder Mixed-Methods-Designs zur Anwendung kommen und die einen plausiblen Entwicklungs- und Erprobungsplan der Konzepte vorlegen können.

In den Projektvorschlägen sind – gegebenenfalls quantifizierbare – Indikatoren für die Wirkung, Wirksamkeit und Transferierbarkeit der untersuchten Fachkonzepte zu definieren und die Zielerreichung zu überprüfen. Auf dieser Basis sollen erfolgreich etablierte, fachspezifische Ansätze für eine innovative Hochschulbildung und deren Voraussetzungen identifiziert sowie fachgebunden generalisierbare Aussagen abgeleitet werden.

Nicht möglich ist die Förderung reiner Evaluationen bestehender Programme oder Konzepte.
Nicht möglich ist die Förderung von Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (z. B. singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investi­tionsmaßnahmen etc.).
Fördervoraussetzung ist außerdem mindestens eine Kooperationsbeziehung zu einer Fachgesellschaft, einem Fakultätentag oder einem Fachverband für den geeigneten Transfer der digitalen Fachkonzepte. Sofern die Fachgesellschaft/der Fakultätentag/der Fachverband nicht als Zuwendungsempfänger Teil eines Verbundvorhabens sind, muss verbindlich in einer Kooperationsvereinbarung geregelt sein, wie die Dissemination der Zwischenergebnisse und Ergebnisse des Projekts über die Fachgesellschaft/den Fakultätentag/den Fachverband in die Fachcommunity erfolgen wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Nieder­lassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Darüber hinaus sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen) antragsberechtigt, die auf nationaler Ebene fachspezifisch wissenschaftliche Communities (z. B. wissenschaftliche Fachgesellschaften, Fakultätentage) repräsentieren und die in der Lage sind, eine ordnungsgemäße kaufmännisch-administrative Projektabwicklung zu gewährleisten.

Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie die letztgenannten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Vereine, Stiftungen, Fakultätentage etc.) können nur dann gefördert werden, wenn sie Teil eines von einer Hochschule koordinierten Verbundprojekts sind. Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen zu koordinieren.

Forschungseinrichtungen, Vereine, Verbände und Stiftungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

(KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE. Der Zuwendungsempfänger erklärt in diesem Fall gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Verbundprojekte sind hierbei ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen/Hochschulen bzw. Organisationen oder Unternehmen zusammen. Die Fachgesellschaft/der Fakultätentag/der Fachverband kann sowohl Teil eines Verbundprojekts sein als auch über eine Kooperationsvereinbarung an dem Projekt mitwirken (siehe Nummer 2). Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7.2 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten zum einen über ausgewiesene, wissenschaftliche Expertise in ihrem Fachgebiet verfügen, aber auch interdisziplinär aufgestellt sein, um die komplexen digitalen Fachkonzepte bearbeiten zu können. Dies schließt explizit Wissenschaftler mit abgeschlossener Promotion sowie Inhaber einer Junior-Professur ein, die leitende oder koordinierende Positionen im Projekt anstreben. Darüber hinaus soll wissenschaftlichen Nachwuchskräften im Rahmen der Vorhaben die Möglichkeit der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung eingeräumt werden. Bei allen Forschungsvorhaben sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler möglichst der Laufzeit des Projekts insgesamt entsprechen. Dies gilt analog auch für Projektleitungen, soweit sie nicht über dauerfinanzierte Grundausstattungsstellen verfügen. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz dargestellt werden.

Die Nutzung und Weiterentwicklung vorhandener technischer Prototypen oder Entwicklungen ist Voraussetzung einer Zuwendung. Technische Neuentwicklungen können im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht gefördert werden. Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen des Projekts gewonnene Daten sowie prototypische Entwicklungen nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten. In diesem Zusammenhang sind die entsprechenden Hinweise in den FAQs (Fundstelle: https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten. Um eine Nachnutzung der prototypischen Entwicklungen für Dritte zugänglich zu machen, ist auf geeignete Nutzungsrechte (z. B. Open Source-Plattformen oder Creative Common-Lizenzen) zurückzugreifen sowie eine entsprechende Dokumentation bereitzustellen. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für Forschungsprojekte verpflichtend, an Veranstaltungen, Workshops oder ähnlichen Aktivitäten teilzunehmen, die vom Projektträger oder anderen Projekten förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung gewährt. Projekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren (36 Monate) gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von derzeit 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen − Kostenbasis − (AZK Finanzierung) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschulbildung“
Steinplatz 1
10623 Berlin

E-Mail: DigitaleHochschulbildung@vdivde-it.de
Telefon: 0 30/31 00 78-5 24
www.vdivde-it.de

Ansprechpartner: Dr. Michael Schubert

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (Fundstelle http://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens (siehe Nummer 7.2.1) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. In der zweiten Stufe (siehe Nummer 7.2.2) sind förmliche Förderanträge ebenfalls über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@bmbf.bund.de.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 10. Januar 2019

Projektskizzen zu den intendierten Projekten vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt auf elektronischem Weg über ein Skizzen-Tool easy-Online unter http://foerderportal.bund.de/easyonline

Die postalische Version ist an folgende Adresse zu senden:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschullehre“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Bei Verbundprojekten ist eine Skizze in Abstimmung aller Beteiligten durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Der schriftlich eingereichten Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die einreichende Institution (bei Verbünden die gesammelten Anschreiben der koordinierenden Institution sowie aller Verbundpartner) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift im Original (in der Regel der Kanzler oder Rektor) die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.

Die elektronisch eingereichte Skizze eines Verbundes kann dann ein Anschreiben/Vorblatt mit den elektronisch gesammelten, rechtsverbindlichen Unterschriften der Verbundpartner enthalten.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:

Titel des Projekts und Akronym
Name und Anschrift(en) (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
geplante Laufzeit
Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) auf maximal 12 DIN-A4-Seiten inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm
Der Anhang darf insgesamt drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten

Die Beschreibung des skizzierten Vorhabens muss Folgendes beinhalten:

Teil A:

Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Wörter), inklusive Schlüsselwörter Ihrer Forschung (maximal sieben)
Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
Explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit
Ausführliche Darstellung des hochschuldidaktischen und medienpädagogisch begründeten, digitalen Fachkonzepts unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur
Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit
Planungen zum standortübergreifenden Transfer des angestrebten digitalen Fachkonzepts (inklusive Darstellung zu geplanten Transferkooperationen)

Teil B:

Skizzierung des Arbeitsprogramms mit grober zeitlicher Planung und bei Verbundprojekten Überblick über die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Verbundpartner für die Projektlaufzeit
Tabellarische grobe Finanzierungsübersicht zu geplanten Personal-, Sach- und Reisemitteln und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben für die Projektlaufzeit
Skizzierung der Regelungen zur Zusammenarbeit der Verbünde

Anhang:

Darstellung der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, d. h. Kurzdarstellung der beteiligten Projektleiter mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten sowie Letters of Intent möglicher Kooperationspartner

Es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung der Skizzen die detaillierten Vorgaben der FAQ (Fundstelle: https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten.

Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

Kompetenz im Forschungsfeld
Qualität der theoretischen Fundierung und Problemorientierung
Originalität und Relevanz der Projektidee im Hinblick auf relevante hochschul- und bildungspolitische Ziele (fachkulturelle Innovation durch das digitale Fachkonzept)
Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten methodischen Vorgehens
Generelle, praktische Umsetzbarkeit und Anwendbarkeit des digitalen Fachkonzepts
Schlüssigkeit des wissenschaftlichen Verwertungskonzepts
Perspektivische Umsetzbarkeit und Potenzial des standortübergreifenden Transfers
Angemessenheit des Finanzierungsplans

Entsprechend der genannten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.

Der Termin zur Vorlage der förmlichen Förderanträge gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei Verbundprojekten legt jeder Antragsteller einen Förderantrag und eine Vorhabenbeschreibung in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vor. Die Vorhabenbeschreibungen für Projekte sind wie folgt zu gliedern:

Akronym und Titel des Projekts (bei Verbundprojekten: Name des Verbundprojekts und Titel der Teilvorhaben der Antragsteller)
Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen; bei Verbundprojekten zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten
geplante Laufzeit
Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) – maximal 30 DIN-A4-Seiten inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm
Anhang (keine Seitenbegrenzung)

Die Beschreibung des Vorhabens – bzw. der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss folgende Punkte beinhalten:

Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):

Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Wörter), inklusive Schlüsselwörter Ihrer Forschung (maximal sieben)
Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung (fachkulturelle Innovation der Lehre durch digitale Fachkonzepte)
Darstellung der Forschungsfragen
Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit
Ausführliche Darstellung des hochschuldidaktischen und medienpädagogisch begründeten digitalen Fachkonzepts unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur
Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit bzw. Übertragbarkeit der angestrebten Projektergebnisse
Planungen zum standortübergreifenden Transfer des angestrebten digitalen Fachkonzepts

Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):

Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller)
Konzept zum Forschungsdatenmanagement inklusive Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung sowie zur Bereitstellung der prototypisch entwickelten Anwendungen innerhalb der Fachkonzepte auch nach Projektende (bei Verbundprojekten auf Teilvorhabenebene)
Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung
Erläuterungen zur Berücksichtigung der Auflagen des Gutachtergremiums

In den Anhang zu nehmen sind:

Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution (maximal eine Seite) im Forschungsfeld mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten
Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist; Darstellung der Qualifikationsprofile, sofern das Personal noch nicht bekannt ist
Erläuterungen und Vorlage einer Kalkulationsgrundlage zu geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen sowie gegebenenfalls zu geplanten Sach-, Verwaltungs- und Investitionsausgaben
Kooperationsvereinbarung mit den Kooperationspartnern

Bei Verbundprojekten legt die Verbundkoordination zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor, welche den Teil A sowie die Angaben zu Teil B auf Verbundebene enthält. Die Gesamtbeschreibung des Verbund­projekts entspricht in der Regel der in Verfahrensstufe „Skizzeneinreichung“ eingereichten Skizze.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums
Angemessenheit der Arbeitsplanung
Schlüssigkeit des Konzepts zum Forschungsdatenmanagement

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 16. Oktober 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dirk Meinunger

Anlage
beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung) wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR3-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Im Rahmen der Bekanntmachung sind unter „Studiengang“ und „Modul“ die von der Kultusministerkonferenz (KMK) vorgegebenen begrifflichen Definitionen zu verstehen (Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010, zuletzt aufgerufen am 21. August 2018, https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf). Mit dem Begriff „Disziplin“ sind in dieser Bekanntmachung die in der Fächersystematik des Statistischen Bundesamts in Fächergruppen zusammengefassten Studienbereiche gemeint, (z. B. in der Fächergruppe Geisteswissenschaften u. a. die Studienbereiche Philosophie, Geschichtswissenschaften, Germanistik oder in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften die Studienbereiche Maschinenbau/Verfahrenstechnik, Raumplanung, Bauingenieurwesen). Unter dem Begriff Fach werden entsprechend der Klassifikation des Statistischen Bundesamts die den Studienbereichen zugeordneten Studienfächer verstanden (z. B. im Studienbereich Bauingenieurwesen u. a. die Studienfächer Holzbau, Stahlbau, Wasserwirtschaft oder im Bereich oder im Studienbereich Sozialwesen die Studienfächer Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwesen) (Statistisches Bundesamt „Bildung und Kultur. Studierende an Hochschulen – Fächersystematik – 2016“, erschienen am 16. Januar 2018 unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/BildungKultur/StudentenPruefungsstatistik.html, zuletzt aufgerufen am 28. August 2018).
2
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

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