Das Polizeipräsidium Mönchengladbach hat zu Recht festgestellt, dass der für morgen, den 16. Juli 2022, geplante „Union Move“ keine Versammlung im Sinne des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Beschwerde der Veranstalterin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2022 zurückgewiesen.
Der „Union Move“ ist eine Musikveranstaltung, mit der nach den Angaben der Veranstalterin u. a. „gegen unverhältnismäßige und ungleiche Genehmigungsverfahren zur Zulassung elektronischer Tanz-Paraden auf Deutschlands Straßen“ und für die Aufnahme der „Technokultur Nordrhein-Westfalen in die UNESCO-Liste des Immateriellen Kulturerbes“ demonstriert werden soll. Die Antragstellerin meldete den „Union Move“ als Versammlung beim Polizeipräsidium an, das die Versammlungseigenschaft durch Feststellungsbescheid verneinte. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Der „Union Move“ erscheint seinem Gesamtgepräge nach überwiegend als Musik- und Tanzveranstaltung. Die Antragstellerin hat zunächst gegenüber dem Polizeipräsidium verneint, dass eine Auftakt- oder Zwischenkundgebung geplant sei. Erst nach der Ankündigung der Behörde, die Veranstaltung nicht als Versammlung anzusehen, weil sie im Gesamteindruck den Charakter einer unterhaltenden öffentlichen Musikveranstaltung trage, hat die Antragstellerin einen Ablaufplan vorgelegt, der eine „Auftaktkundgebung“ sowie mehrere „Zwischenkundgebungen“ auswies. Dieser Hergang belegt, dass die nachträgliche Änderung des Veranstaltungsablaufs lediglich der situationsangepassten „Anreicherung“ der Veranstaltung mit meinungsbezogenen Elementen dient, um die Vorteile der Versammlungsfreiheit zu genießen. Unabhängig davon haben die von der Antragstellerin als meinungsbildend herausgestellten Kundgebungselemente in der Gesamtschau aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ein zu geringes Gewicht, um annähernd gleichrangig neben dem dominierenden Musik- und Tanzcharakter der Veranstaltung zu stehen. Schon ihrem zeitlichen Umfang nach stellen sich die „Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebungen“ gemessen an der gesamten Dauer der sechsstündigen Veranstaltung als so untergeordnet dar, dass sie allenfalls als Beiwerk erscheinen. Dass der zum Einsatz kommende „Union Move Wagen“ mit einem Banner mit der Aufschrift „Music is visible“ versehen werden soll, führt zu keinem wesentlich anderen Erscheinungsbild der Veranstaltung. Diese Aufschrift wird im Gesamtbild der Veranstaltung nicht als auf Meinungsbildung angelegte Äußerung wahrgenommen und hat zudem, schon weil es nur um ein einzelnes Fahrzeug geht, keine relevante Wirkungskraft. Der Einwand der Antragstellerin, auch in dem Tanzen zur Musik liege eine Verkörperung des Mottos „Music is visible“ und damit eine Kundgabe der verfolgten Zwecke im Wege nonverbaler Kommunikation, gibt – wie schon vom Verwaltungsgericht angenommen – für eine Versammlungseigenschaft des „Union Move“ nichts her. Denn auch das Tanzen wird unter den gegebenen Umständen aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters nicht als (kollektive) Meinungskundgabe bewertet werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 845/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 L 1488/22)
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