Mitte Juli meldete das Unternehmen Unister Holding GmbH Insolvenz an. Kurz darauf folgten die Urlaubstours GmbH sowie die Unister Travel Betriebsgesellschaft mbH. Viele Verbraucher, die eine Reise gebucht haben, fragen sich nun: Was bedeutet die Insolvenz der Unternehmen für mich?
Nachfolgend erfahren Sie, was grundsätzlich gilt, wenn ein Vergleichsportal oder ein Reiseveranstalter in die Insolvenz geht. Dabei sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass die Unternehmen des Mutterkonzerns Unister Holding GmbH fast alle Vergleichsportale betreiben, nur das Tochterunternehmen Urlaubstours GmbH ist selbst ein Reiseveranstalter ist. Ob es sich um ein Vergleichsportal oder tatsächlich den Veranstalter einer Reise handelt, ist ausschlaggebend für Ihre persönliche Situation.
Der Fall „Vergleichsportal“
Unister betreibt vor allem Portale, über die sich Verträge mit dem eigentlichen Anbieter einer Leistung abschließen lasen – wie beispielsweise mit einer Fluggesellschaft (fluege.de), einer Hotelkette oder einem Reiseveranstalter (ab-in-den-urlaub.de). Unister tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf und kassiert eine Provision.
Meldet das Vergleichsportal Insolvenz an, hat dies keine Auswirkungen auf den zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter der Leistung geschlossenen Vertrag.
Haben Sie Bedenken, ob die an Unister gezahlten Gelder an den jeweiligen Anbieter weitergeleitet wurden, treten Sie im Zweifelsfall an diesen heran, um sicherzustellen, dass der Flug oder das Hotel bezahlt wurde und Sie unbesorgt Ihre Reise antreten können. Ist das Geld nicht bei Reiseunternehmen oder Fluglinie angekommen, haben Sie leider schlechte Karten. In diesem Fall können Sie sich von unseren Juristen beraten lassen.
Der Fall „Reiseveranstalter“
Bei urlaubstours.de handelt es sich nicht wie bei den anderen Tochterunternehmen von Unister um ein Portal, sondern um einen Reiseveranstalter. Immer wieder gibt es in der Reisebranche Insolvenzen und „Beinahe“-Pleiten. Im Fall von Unister muss der Insolvenzverwalter des Unternehmens nun die Reisenden darüber informieren, ob und wie die Reise durchgeführt wird.
Findet die Reise statt, müssen Sie diese als Reisender auch zahlen. Die Insolvenz des Unternehmens berechtigt Sie nicht zum Rücktritt von der Reise.
Aber: Auch wenn bei Reisebuchungen Vorkasse die Regel ist, sind Sie als Reisender durch den sogenannten Sicherungsschein gegen den Verlust Ihrer Zahlungen an den Reiseveranstalter abgesichert. Aus diesem Grund sollten Sie bei Pauschalreisen den Reisepreis immer erst dann zahlen, wenn Ihnen der Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Dieser belegt, dass Sie als Kunde Ihr Geld zurückbekommen, wenn der Veranstalter in Konkurs geht. Die Reiseveranstalter sind zu diesem Konkursschutz gesetzlich verpflichtet.
Übrigens: Eine Reiserücktrittsversicherung hilft hier nicht – sie ist ohnehin meistens überflüssig.
Noch Fragen?
Sie haben Probleme aufgrund der Unister-Pleite oder ärgern sich mit anderen Vergleichsportalen und Reiseveranstaltern herum. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.
Stand vom Montag, 25. Juli 2016
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