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United Power Technology AG: BaFin setzt Geldbußen fest

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Die BaFin hat am 12. Juni 2019 Geldbußen in Höhe von 500.000 Euro gegen die United Power Technology AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen folgende Verstöße der United Power Technology AG zugrunde:

Die United Power Technology AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Die United Power Technology AG hatte entgegen § 115 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Auch das wurde zu dem Unternehmen bereits vermeldet!

United Power Technology AG

Eschborn

Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

United Power Technology AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2015 und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 der United Power Technology AG, Eschborn, fehlerhaft sind:

1. Im Konzernabschluss der United Power Technology AG (die Gesellschaft) werden zum 31. Dezember 2015 „Sonstige langfristige Vermögenswerte“ um € 28,8 Mio., wovon € 22,8 Mio. aus Zahlungen im Jahr 2015 resultieren, zu hoch ausgewiesen. Die Zahlungen, die als Pachtvorauszahlungen bezeichnet werden, wurden nicht – wie angegeben – an einen Leasinggeber bezüglich eines bestehenden Leasingverhältnisses geleistet, sondern die Zahlungen im Jahr 2015 gingen an einen fremden Dritten für die Räumung eines Grundstücks, für das die Gesellschaft tatsächlich kein vertragliches Nutzungsrecht hat. Der Restbetrag i.H.v. € 6 Mio. bezieht sich auf eine im Jahr 2013 geleistete, nicht näher spezifizierte Vergütung. Sämtliche Zahlungen führen nicht zur Aktivierung eines Vermögenswerts, da die Gesellschaft den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus diesen Zahlungen entsteht, nicht kontrollieren kann.

Dies verstößt gegen IAS 1.15 i.V.m. CF 4.4 (a).

2. Im Konzernlagebericht der United Power Technology AG werden der Rückgang der liquiden Mittel um 60 % von € 50 Mio. auf € 20 Mio. und die gleichzeitige Erhöhung der Sonstigen langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen mit getätigten Pachtvorauszahlungen i.H.v. € 22,8 Mio. erklärt. Da die Zahlungen tatsächlich für das Räumen eines Geländes, für das der Gesellschaft zu dieser Zeit kein vertragliches Nutzungsrecht zustand, und daher nicht an einen Leasinggeber bezüglich eines bestehenden Leasingverhältnisses geleistet wurden, vermittelt die Darstellung nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns.

Diese irreführende Darstellung im Konzernlagebericht verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.

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