Universal-Investment-Gesellschaft mbH60486 Frankfurt am MainAn die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens LAM-STIFTERFONDS-UNIVERSAL (ISIN: DE000A0JELN1 | DE000A2H7NH8 )Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Theodor-Heuss-Allee 70, 60486 Frankfurt am Main beabsichtigt, mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 das oben genannte OGAW-Sondervermögen auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht am vorgenannten Sondervermögen wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A., 1c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxemburg als neue Verwaltungsgesellschaft übertragen. Die neue Verwaltungsgesellschaft wird die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens gemäß §§ 51, 52 KAGB grenzüberschreitend erbringen. Mit Übertrag auf die neue Verwaltungsgesellschaft ist der Wechsel der Verwahrstelle von der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Richard-Oskar-Mattern-Straße 6, 40547 Düsseldorf zur Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Kaiserstraße 24, 60311 Frankfurt am Main verbunden. Aus dem Wechsel der Verwahrstelle entstehen den Anteilinhabern keine Kosten. Weiterhin ergeben sich mit dem Übertrag auf die neue Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle folgende Änderungen für das OGAW-Sondervermögen:
Daneben ergibt sich im Zuge der Übertragung auf die neue Verwaltungsgesellschaft eine Anpassung der Bewertungsgrundsätze des Fondsvermögens. Die nachfolgenden Änderungen an den Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen wurden von der aufnehmenden Verwaltungsgesellschaft Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A., Munsbach bei der BaFin eingereicht und von dieser genehmigt. Die Änderungen treten insgesamt mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 in Kraft und wurden uns zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Dem Sondervermögen werden ab dem 1. Oktober 2022 die Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) für OGAW-Sondervermögen der Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. zugrunde gelegt. Diese unterscheiden sich im Wesentlichen durch redaktionelle Änderungen im Vergleich zu den aktuell gültigen Allgemeinen Anlagebedingungen. Darüber hinaus werden folgende wesentliche Änderungen in den Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) vorgenommen:
Darüber hinaus erfolgen in den Besonderen Anlagebedingungen redaktionelle Anpassungen und klarstellende Erläuterungen, die jedoch keine Änderung der Anlagepolitik und keine Änderung der Kostenstruktur zur Folge haben. Sofern die Anteilinhaber mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile an dem OGAW-Sondervermögen bis zum 28. September 2022, 16:00 Uhr (Orderannahmeschluss) kostenlos zurückgeben. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre depotführende Stelle. Den Anteilinhabern wird empfohlen, den jeweils aktuell gültigen Verkaufsprospekt beziehungsweise die Wesentlichen Anlegerinformationen anzufordern. Der jeweils gültige Verkaufsprospekt beziehungsweise die Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte und sonstigen Verkaufsunterlagen sind ab dem 1. Oktober 2022 kostenlos bei der Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. oder auf der Internetseite unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/fondsportal/private-label-fonds und der depotführenden Stelle erhältlich. Nachfolgend sind die geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen (in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 09. Februar 2022 genehmigten Fassung) und die geänderten Besonderen Anlagebedingungen (in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 23. August 2022 genehmigten Fassung) aufgeführt.
Frankfurt am Main, im August 2022
Die Geschäftsführung Allgemeine Anlagebedingungen
|
a) |
in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind, |
b) |
in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder |
c) |
im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet. |
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen der § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
4. Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.
2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
4. Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteile
1. Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.
2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.
3. Die Anteile sind übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berechtigte.
4. Die Rechte der Anleger beziehungsweise. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sammelurkunde verbrieft. Sie trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkungen und Aussetzung der Rücknahme
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.
3. Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BABen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.
4. Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.
In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
5 Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
6. Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung („KARBV“).
2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.
3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BABen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt.
2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.
3. Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
4. Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Absatz 1 entspricht.
§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
1. Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.
2. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht, sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.
3. Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.
§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.
2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 24 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 25 Streitbeilegungsverfahren
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.
Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, D-10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info-hafs@hal-privatbank.com
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der
Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A., Munsbach,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
HAL Nachhaltigkeitsfonds Stiftungen
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) |
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) |
Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen:
|
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der AABen bestehen. |
||||||||||||||||||||||
2. |
Aktien zuzüglich marktkonforme Optionen und Futures auf Aktien oder Aktienindizes dürfen bis zu 30% des Netto-Fondsvermögens erworben werden. |
||||||||||||||||||||||
3. |
Bei der Verwaltung des gesamten OGAW-Sondervermögens wird eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt. Unter Nachhaltigkeit wird das Streben nach langfristigem wirtschaftlichem Erfolg unter gleichzeitiger Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ethischer Grundsätze oder den Grundsätzen international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung verstanden. Das Anlageziel soll unter Berücksichtigung nichtfinanzieller, verantwortlicher Investitionskriterien im Hinblick auf Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung erreicht werden. Um dieses Ziel zu erreichen konzentriert sich die Anlagestrategie des Fonds insbesondere auf folgende Aspekte: Anpassung an den Klimawandel, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards (u.a. keine Kinder- und Zwangsarbeit, keine Diskriminierung), Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Bestechung. Der Fonds investiert mindestens 75% seines Fondsvermögens in Anlagen, die unter Nachhaltigkeitsaspekten ausgewählt werden. Hierbei wird auf Nachhaltigkeitsanalysen von namenhaften Research-Anbietern zurückgegriffen. Unternehmen müssen dazu gute Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings aufweisen. Zusätzlich findet ein Best-in-Class Ansatz Anwendung. Um sicherzustellen, dass die in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Umwelt- und Sozialziele bzw. die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt werden, werden Unternehmen ausgeschlossen, die folgende Grenzwerte nicht einhalten:
Ferner wird in Wertpapiere solcher Unternehmen investiert, die bei ihrer Geschäftstätigkeit die in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Governance-Aspekte beachten. Die Beachtung der in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Governance-Aspekte wird durch das Screening auf Verstöße gegen die United Nations Global Compact Prinzipien und die OECD-Guidelines for Multinational Enterprises sichergestellt. Bei staatlichen Emittenten (Staatsanleihen) kommen ebenfalls Ausschlusskriterien zur Anwendung. Es werden insbesondere Staaten ausgeschlossen, welche in Verbindung stehen mit:
|
||||||||||||||||||||||
4. |
Mindestsens 25% des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögen werden in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt |
||||||||||||||||||||||
5. |
Das OGAW-Sondervermögen bis zu 75% Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen investiert werden. |
||||||||||||||||||||||
6. |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. |
||||||||||||||||||||||
7. |
Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. |
||||||||||||||||||||||
8. |
Es dürfen keine Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. |
||||||||||||||||||||||
9. |
Es dürfen entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen sowie vorstehemden § 1 Abs. 2, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden. |
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Mindestanlagesumme, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Fondsmanagementvergütung, der Vertriebsstellenvergütung, der Kosten, oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Kosten und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden. |
3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Mindestanlagesumme, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeanschlag, Währung des Anteilswertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Fondsmanagementvergütung, Vertriebsstellenvergütung oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteile
1. |
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. |
||||||
2. |
Anteile an der Anteilklasse „SA“ dürfen nur erworben und gehalten werden von
den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung der Steuerbefreiung zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Nachträgliche Erstattungen einbehaltener Steuerabzugsbeträge , die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklasse „SA“ entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklasse „SA“ auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem OGAW-Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklasse „SA“ zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. |
||||||
3. |
Abweichend von § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen die Anteile der Anteilklasse „SA“ nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen bleibt unberührt. |
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt in jeder Anteilklasse bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert, Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
§ 7 Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,05 % p.a., die täglich auf den Nettoinventarwert des Sondervermögens des vorangegangenen Bewertungstages berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. |
||||||||||||||||||||||||||
2. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Die Vergütungen des Fondsmanagers und der Vertriebsstelle werden von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 abgedeckt. |
||||||||||||||||||||||||||
3. |
Verwahrstellenvergütung Die Verwahrstelle erhält eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,05% p.a., die täglich auf den Nettoinventarwertes des Sondervermögens des vorangegangenen Bewertungstages berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Die Verwahrstellenvergütung versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwahrstellenvergütung zu berechnen. |
||||||||||||||||||||||||||
4. |
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,10 % p.a. betragen, der täglich auf den Nettoinventarwert des Sondervermögens des vorangegangenen Bewertungstages berechnet wird. |
||||||||||||||||||||||||||
5. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
|
||||||||||||||||||||||||||
6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
||||||||||||||||||||||||||
7. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde. |
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung / Thesaurierung
Die Ertragsverwendung wird im Verkaufsprospekt festgelegt.
Ausschüttende Anteilklassen
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
5. |
Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert. |
Thesaurierende Anteilklassen
Die Gesellschaft legt für die thesaurierenden Anteilklassen die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Für den Zeitraum vom 01. August 2022 bis 30. September 2022 und für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 wird jeweils ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt.
§ 10 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft macht von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 4 AAB, die Rücknahme von Anteilen zu beschränken, keinen Gebrauch.
Kommentar hinterlassen