Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung haftete ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er von Ihnen Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern. Instanzgerichtlich wurde vereinzelt sogar eine kenntnisunabhängige Haftung des Geschäftsführers diskutiert (vgl. unser Beitrag vom 06. Juni 2014).
Mit Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12, hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Geschäftsführers deutlich eingeschränkt.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, wonach eine Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft begründet war, wen er von ihnen Kenntnis hatte und es trotz vorhandener Möglichkeiten unterlassen hat, diese zu verhindern, ausdrücklich aufgegeben. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbsverhandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft komme nur dann in Betracht, wenn er daran entweder durch eigenes Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer sogenannten „Garantenstellung“ hätte verhindern müssen. Eine solche besondere Garantenstellung, also Schutzpflicht, könne sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun, Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen ergeben. Diese Pflicht müsse außerdem gegenüber dem Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet. Der BGH hat deutlich gemacht, dass allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten begründet, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich
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