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Uns hat der feine Herr über Jahre beschimpft und im Internet verunglimpft, und jetzt hat er Millionen von Anlegerkapital vernichtet

GiselaFotografie (CC0), Pixabay
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Bericht: Vorläufiges Insolvenzverfahren der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG eröffnet

Am 17. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Schwerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG (vertreten durch die Deutsche Edelfisch DEG Capital GmbH) wichtige Entscheidungen getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in Neustadt-Glewe hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. In einem Beschluss wurden daraufhin vorläufige Maßnahmen zur Vermögenssicherung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Im Rahmen des Beschlusses wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Vermögen der Schuldnerin, soweit sie bewegliche Vermögensgegenstände betreffen, untersagt. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ferner sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese Einschränkung betrifft insbesondere die Nutzung von Bankkonten und den Umgang mit Forderungen gegenüber Dritten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nicolas Rebel aus Hamburg bestellt. Seine Aufgabe besteht in der Überwachung des Vermögens der Schuldnerin, um es zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO). Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Rechtsanwalt Rebel ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Außerdem darf er auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als Insolvenzverwalter Sonderkonten eröffnen, über die er ebenfalls verfügen kann.

Verfügungsbeschränkungen

Der Schuldnerin wurde ausdrücklich verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihre Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Drittschuldner (also Schuldner der Schuldnerin) wurden ebenfalls angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Schwerin eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung des Beschlusses oder mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Weitere Schritte

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweise zu führen. Die Entscheidung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt nach Prüfung der Vermögenslage und der Deckung der Verfahrenskosten.

Diese Entwicklung könnte weitreichende Auswirkungen auf Gläubiger, Geschäftspartner und Mitarbeiter der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG haben, da die weitere Verfügbarkeit und Verwaltung von Vermögenswerten nun vollständig in den Händen des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt.

Kontakt des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Rechtsanwalt Nicolas Rebel
  • Valentinskamp 70, 20354 Hamburg

Die Öffentlichkeit wird über das weitere Verfahren informiert, sobald neue Entscheidungen getroffen werden.


            

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