Unternehmen in Not-AKTIENGESELLSCHAFT FÜR UMSATZFINANZIERUNG S.A., HANDELND FÜR DIE EMISSIONSCOMPARTMENTS

AKTIENGESELLSCHAFT FÜR UMSATZFINANZIERUNG S.A.,
HANDELND FÜR DIE EMISSIONSCOMPARTMENTS,

5, rue Heienhaff,
L-1736 Senningerberg,

(die „Emittentin“)

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

Aufforderung zur Stimmabgabe
durch die AKTIENGESELLSCHAFT FÜR UMSATZFINANZIERUNG S.A.,
betreffend die Inhaberschuldverschreibungen
„IHS D Mittelstand VIII“
unter der ISIN XS2203810051

mit einem Gesamtemissionsvolumen von bis zu
EUR 300.000.000,00
(in Worten: Euro dreihundert Millionen)
eingeteilt in bis zu 2.400 untereinander gleichrangige Inhaberteilschuldverschreibungen mit
einem Nennbetrag von je EUR 125.000,00,
begeben am 31. Juli 2020
gemeinschaftlich durch die Emissionscompartments.

Die Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. („AGfU“), Senningerberg, (die „Emittentin”) fordert hiermit die Gläubiger der Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungsinhaber”) zur

Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung

innerhalb des Zeitraums beginnend am 16.03.2021 um 9:00 Uhr und endend am 19.03.2021 um 9:00 Uhr auf.

I.

Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung der Beschlussgegenstände:

Die Inhaberschuldverschreibungen „IHS D Mittelstand VIII“, begeben am 31. Juli 2020, werden zum 31. Juli 2021 fällig. Das Portfolio wird nicht als IHS IX fortgeführt, da das zugrunde liegende wirtschaftliche Modell nicht mehr tragfähig ist. Eine Schuldverschreibungsrollierung gemäß Ziffer 3.1.3 der Anleihebedingungen bzw. Ziffer 7 des Zeichnungsscheins findet nicht statt.

Die Emittentin lädt in diesem Zusammenhang die Schuldverschreibungsinhaber zur Abstimmung über eine Änderung der Anleihebedingungen ein.

Die Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020 beschreiben in Ziffer 4.2 das Verfahren zur Ausübung der Rückkaufoption der Schuldverschreibungen. Die in Ziffer 4.2 vorgesehenen Fristen und Publizitätspflichten sind zu den Zwecken der Information und einem Übereilungsschutz der Schuldverschreibungsinhaber nicht mehr erforderlich, da unter den Schuldverschreibungsinhabern Übereinstimmung über eine kurzfristige Ausübung der Rückkaufoption der Schuldverschreibungsinhaber besteht. Lange Fristen und Publizitätspflichten widersprechen dem Interesse der Schuldverschreibungsinhaber an einer zügigen Ausübung der Rückkaufoption durch die Emittentin. Die Anleihebedingungen sollen insofern geändert werden, dass ein Rückkauf in einem vereinfachten Verfahren möglich ist.

Die AGfU wird den Schuldverschreibungsinhabern Sparkassen Hochschwarzwald, Pforzheim-Calw und Rhein Nahe mit der ISIN XS2203810051 vorrangig anbieten, die Inhaberteilschuldverschreibungen mit Wirkung zum 28. Februar 2021 zu einem Kaufpreis von 100 % des ursprünglichen Nominalwerts zurückzukaufen. Um einen Rückkauf zum Preis von 100 % des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen ermöglichen zu können, muss auf Zinsen ab 1. Januar 2021 bis zum Ende der Laufzeit (31. Juli 2021) verzichtet werden. Die Schuldverschreibungsinhaber nehmen zur Kenntnis und akzeptieren, dass mit Zustandekommen des nachstehend vorgeschlagenen Beschlusses die Handelbarkeit der Schuldverschreibungen nicht mehr zulässig ist und in Absprache mit der Zahlstelle eingeschränkt werden wird.

Die Kreisparkasse Biberach und die Lux Kapitalmarkt Management AG sind nur zum Rückverkauf berechtigt, falls einer der Schuldverschreibungsinhaber Sparkasse Hochschwarzwald, Pforzheim-Calw oder Rhein Nahe ihre Inhaberteilschuldverschreibungen nicht zurückverkaufen (aufschiebende Bedingung). Die Kreissparkasse Biberach und die Lux Kapitalmarkt Management AG sind in Kenntnis und akzeptieren die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Schuldverschreibungsinhabern.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass durch die Abwicklung des Portfolios kein Kündigungsgrund für AGfU gemäß AGB 22.2 (j) der Ankaufsdokumentation ausgelöst wird. Eine Kündigung oder ein Ankaufsstopp der Forderungskaufverträge als Investition der Emissionserlöse ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschlussgegenstände. Eine Kündigung oder ein Ankaufsstopp zu einem späteren Zeitpunkt bleiben von den vorliegenden Beschlussgegenständen unberührt.

Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung sollen eine zügige Liquidierung des Portfolios erreicht und weitere etwaige Verluste vermieden werden. Die Emittentin schlägt daher die unter Ziff. III folgenden Beschlussgegenstände vor.

II.

Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung

Auf die Inhaber(teil)schuldverschreibungen findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 („SchVG“) Anwendung. Die Schuldverschreibungsinhaber können die der begebenen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020 nach Maßgabe von Ziffer 18 der Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020 und der gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 4 SchVG durch Mehrheitsbeschluss ändern. Für die Beschlussgegenstände unter Ziffer III. Nr. 2 und Ziffer III. Nr. 3 ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Beschlüsse, mit denen der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen zugestimmt wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit (§ 5 Abs. 4 S. 2 Hs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchVG). Mit dem Beschlussgegenstand unter Ziffer III. Nr. 1 wird ein wesentlicher Inhalt der Anleihebedingungen geändert, so dass auch für diesen Beschlussgegenstand eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 SchVG).

Eine Beschlussfassung ist möglich im Wege einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung, vgl. § 5 Abs. 6 SchVG i.V.m. Ziff. 18 Anleihebedingungen. Für eine Abstimmung ohne Versammlung gelten die Bestimmungen des § 18 SchVG.

III.

Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Vorschlag zur Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen:

Die Emittentin schlägt hiermit den Schuldverschreibungsinhabern vor, Folgendes zu beschließen:

1.

Ziffer 4.2. der Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020 wird wie folgt neu gefasst:

„4.2. AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, ist vor dem Fälligkeitstag zu jedem Geschäftstag, der kein Ausgabetag ist, berechtigt, die Schuldverschreibungsinhaber zur Abgabe eines Angebots für den Rückkauf von Teilschuldverschreibungen zu einem von der Managementgesellschaft pro Teilschuldverschreibung festgelegten Rückkaufpreis („Rückkaufpreis“) einzuladen („Rückkaufoption“):

4.2.1. AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, benachrichtigt die Schuldverschreibungsinhaber mindestens drei Geschäftstage vor dem zur Ausübung der Rückkaufoption vorgesehenen Geschäftstag („Rückkauftag“) über den Rückkauftag und den Rückkaufpreis („Rückkaufbenachrichtigung“).

Die Rückkaufbenachrichtigung kann in Schriftform (§ 126 BGB), in Elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB, insbesondere auch per Email) erfolgen.

4.2.2. Die Schuldverschreibungsinhaber können bis spätestens einen Geschäftstag vor dem Rückkauftag durch Mitteilung an AGfU, handelnd für die Emissionscompartements, ein Rückkaufangebot mit Bezug auf die jeweilige Rückkaufbenachrichtigung unter Angabe der Anzahl der von ihnen für einen Rückkauf angebotenen Teilschuldverschreibungen („Rückkaufvolumen“) abgeben („Rückkaufangebot“). Rückkaufangebote können in Schriftform (§ 126 BGB), in Elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126 BGB, insbesondere auch per Email) abgegeben werden. Jedes Rückkaufangebot gilt für die Anzahl der zum Rückkauf angebotenen Teilschuldverschreibungen als unwiderruflich und verbindlich abgegeben.

4.2.3. AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, wird den jeweiligen Schuldverschreibungsinhabern die auf eine Rückkaufbenachrichtigung abgegebenen Rückkaufangebote in Schriftform (§ 126 BGB), in Elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126 BGB, insbesondere auch per Email) bis spätestens einen Geschäftstag vor dem Rückkauftag bestätigen („Rückkaufannahme“). Sollte die Gesamtzahl der Teilschuldverschreibungen, für welche Rückkaufangebote abgegeben wurden („nachgefragtes Rückkaufvolumen“), das in der betreffenden Rückkaufbenachrichtigung vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigen, wird AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, diesen Umstand in der Rückkaufannahme mitteilen.

4.2.4. Die Teilschuldverschreibungen, die Gegenstand einer Rückkaufannahme sind, werden fünf Geschäftstage nach dem Rückkauftag zur Rückzahlung fällig.

Reichen bei Fälligkeit die zur Rückzahlung erforderlichen liquiden Mittel der AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, nicht aus, um alle Teilschuldverschreibungen, welche Gegenstand einer Rückkaufannahme sind, zum Rückkaufpreis (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) rückkaufen zu können, verschiebt sich die Fälligkeit zur Rückzahlung auf den Zeitpunkt, zu dem eine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Ziffer 4.1.2. findet insoweit keine Anwendung.

Sofern und sobald eine ausreichende Liquidität zur Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen, die Gegenstand einer Rückkaufannahme sind, vorhanden ist, wird die Zahlstelle die Auszahlung der entsprechenden Mittel an die betreffenden Schuldverschreibungsinhaber veranlassen und die Ausübung der Rückkaufoption entsprechend im Teil IV des Anhangs B der von AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, ausgefertigten Dauer-Globalurkunde vermerken (bzw. das Common Depositary veranlassen, dies zu tun) durch Angabe der Anzahl der jeweils zurückgekauften Teilschuldverschreibungen, der Summe der Nennbeträge der an dem Rückkauftag zurückgekauften Teilschuldverschreibungen und des nach dem Rückkauftag Ausstehenden Kapitalbetrags der durch die Dauer-Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibung. Die unter den am Rückkauftag durch AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, zurückgekauften Teilschuldverschreibungen verbrieften Rechte auf Rückzahlung erlöschen insoweit.“

2.

Nach Ziffer 5.3 der Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020 wird folgende Ziffer 5.4 ergänzt:

„5.4. Abweichend von den Ziffern 5.1. bis Ziffer 5.3. werden die Teilschuldverschreibungen ab dem 1. Januar 2021 (einschließlich) bis zum 31. Juli 2021 (einschließlich) mit 0,00 % p.a. verzinst. Abweichend von Ziffer 5.3. entfällt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 (einschließlich) bis zum 31. Juli 2021 (einschließlich) die Mitteilungspflicht.

Die Rechtswirkungen dieser Ziffer 5.4. sind nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes auflösend bedingt. Auflösende Bedingung im vorstehenden Sinne ist, dass (i) die AGfU, handelnd für die Emissionscompartments, die Schuldverschreibungsinhaber Sparkasse Hochschwarzwald, Sparkasse Pforzheim-Calw und Sparkasse Rhein Nahe bzw. deren etwaige Rechtsnachfolger nicht zur Abgabe eines Angebots für den Rückkauf der Teilschuldverschreibungen zu einem Rückkaufspreis von 100 % einlädt, (ii) die Rückkaufannahme über das konkret nachgefragte Rückkaufvolumen nicht bestätigt oder (iii) der Rückkaufpreis nicht vollständig bis spätestens zum 31. Juli 2021 auf die von den Schuldverschreibungsinhabern oder deren etwaigen Rechtsnachfolgern benannten Konten eingegangen ist. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung nach dieser Ziffer 5.4. werden die Teilschuldverschreibungen ab dem 1. Januar 2021 (einschließlich) bis zum jeweiligen Rückkauftag (einschließlich), maximal bis zum 31. Juli 2021 (einschließlich) nachträglich nach Maßgabe der Ziffern 5.1. bis 5.3. verzinst.“

IV.

Antizipierte Zustimmung der Emittentin

Die Emittentin stimmt hiermit unwiderruflich und im Voraus der Änderung der Anleihebedingungen, wie in dem Beschlussvorschlag unter Ziff. III. vorgesehen, zu.

V.

Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung sowie Art und Form der Abgabe der Stimmen:

1.

Die Abstimmung ohne Versammlung wird gem. § 18 Abs. 2 S. 1 SchVG von einem Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein von der Emittentin beauftragter Notar.

Die Emittentin hat als Abstimmungsleiter Frau Notarin Stephanie Kandel mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main („Abstimmungsleiter“) bestimmt.

2.

Die Schuldverschreibungsinhaber können ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter innerhalb des Zeitraums beginnend am 16.03.2021 um 9:00 Uhr und endend am 19.03.2021 um 9:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 18 Abs. 3 S. 3 SchVG, § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“)) in deutscher oder englischer Sprache abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt die Abgabe der Erklärung samt deren Zugang beim Abstimmungsleiter. Vor Beginn oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums beim Abstimmungsleiter zugehende Stimmabgaben werden nicht berücksichtigt.

3.

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse:

Stephanie Kandel
– Abstimmungsleiter –
“AKTIENGESELLSCHAFT FÜR UMSATZFINANZIERUNG S.A.,
Inhaberschuldverschreibung, Abstimmung ohne Versammlung”
Mendelssohnstr. 75 77, 60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 97 58 31 20
E-Mail: stephanie.kandel@schalast.com

Der Stimmabgabe sind folgende Unterlagen beizufügen:

• Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer VII.2, sofern dieser noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer VI. 5 übermittelt worden ist

• Vollmacht gemäß Ziffer VIII., sofern ein Schuldverschreibungsinhaber von einem Dritten vertreten wird, sofern diese noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer VI. 5 übermittelt worden ist

4.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Schuldverschreibungsinhaber gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http:/​/​luxag.eu/​ ) ab dem 03.03.2021, ab spätestens 18:00 Uhr, zum Abruf verfügbar sein wird. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte und beim Abstimmungsleiter zugegangene Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen i.S.v. Ziffer X. aufgenommen werden.

5.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung werden die Schuldverschreibungsinhaber aber gebeten, sich zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung bei dem Abstimmungsleiter per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer VI.3 genannte Adresse bis spätestens Montag, den 15.03.2021 um 18:00 Uhr anzumelden. Auf der Homepage der Emittentin (http:/​/​luxag.eu/​) wird ein entsprechendes Formular „Anmeldung zur Stimmabgabe“ zur Verfügung gestellt.

Der Anmeldung sind – wenn möglich – bereits folgende Unterlagen beizufügen:

• Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer VII.2 (Bescheinigung der Depotbank)

• Vollmacht gemäß Ziffer VIII., sofern ein Schuldverschreibungsinhaber von einem Dritten vertreten wird (Vollmachtsformular)

6. Über die Abstimmung wird der Abstimmungsleiter eine Niederschrift mit den Inhalten gemäß § 130 Abs. 2 – 4 AktG fertigen (§§ 18 Abs. 4 S. 3, 16 Abs. 3 S. 2, 3 SchVG). Jeder zur Teilnahme an der Abstimmung Berechtigte kann binnen eines Jahres nach dem Tag der Versammlung von AGfU eine Abschrift der Niederschrift verlangen.

VI.

Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise:

1.

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber einer Inhaberteilschuldverschreibung berechtigt.

2.

Für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus (§ 10 Abs. 3 SchVG). Auf der Homepage der Emittentin (http:/​/​luxag.eu/​) wird ein entsprechendes Formular „Bestätigung der Depotbank“ zur Verfügung gestellt.

3.

Dieser Nachweis muss klarstellen, dass der Schuldverschreibungsinhaber im Zeitpunkt der Abstimmung legitimiert ist. Für den Fall, dass der Schuldverschreibungsinhaber sich vorab gemäß Ziffer VI.5. bereits angemeldet hat, ist zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Zeitpunkt der Anmeldung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung ausreichend. An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Schuldverschreibungsinhaber nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen teil. Jede einzelne Teilschuldverschreibung verleiht dem jeweiligen Schuldverschreibungsinhabers jeweils eine Stimme (Ziffer 18.1 der Anleihebedingungen vom 16. Juli 2020).

VII.

Vertretung bei der Abstimmung ohne Versammlung durch Bevollmächtigte:

Die Schuldverschreibungsinhaber, die nicht persönlich an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten, können sich bei Abstimmung ohne Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Textform (§ 126b BGB) genügend. Auch im Fall der Vertretung reicht für den Nachweis der Berechtigung ein in Textform erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus. Auf der Homepage der Emittentin (http:/​/​luxag.eu/​) wird ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Verfügung gestellt.

VIII.

Beschlussfähigkeit und Auszählung der Stimmen:

1.

Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Schuldverschreibungsinhaber, hinsichtlich derer dem Abstimmungsleiter innerhalb des Abstimmungszeitraums Stimmerklärungen jedweder Art zugegangen sind, mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuldverschreibungen vertreten.

2.

Sofern der Abstimmungsleiter nach Ablauf des in Ziffer VI. 2. bestimmten Abstimmungszeitraums die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 SchVG eine Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen werden; die Versammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung i.S.v. § 15 Abs. 3 SchVG. Diese zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss, zu dessen Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuldverschreibungen vertreten.

3.

Die Auszählung der Stimmen wird im Wege des Additionsverfahrens durch Auszählung aller Stimmen vorgenommen. Jede einzelne Teilschuldverschreibung verleiht dem jeweiligen Schuldverschreibungsinhabers jeweils eine Stimme.

IX.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen:

1.

Jeder Schuldverschreibungsinhaber ist berechtigt, zu den in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe vorgeschlagenen Gegenständen der Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Anleihebedingungen eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (,‚Gegenantrag“).

2.

Schuldverschreibungsinhaber, deren Genussscheine zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Anleihebedingungen verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“).

3.

Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer VI. 3 genannte Adresse übermittelt werden.

4.

Etwaige ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin http:/​/​luxag.eu/​ den anderen Schuldverschreibungsinhabern zugänglich gemacht werden.

X.

Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen

Die Änderungen der Anleihebedingungen unter Ziff. III. treten in Kraft, wenn:

― mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte den Änderungen zugestimmt haben,

― der Beschluss nicht gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 – 3 SchVG angefochten wurde oder etwaige Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklagen durch Vergleich, Rückzahlung oder Erledigung der Hauptsache beendet worden sind oder das zuständige Gericht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG in Verbindung mit § 246a Aktiengesetz durch Beschluss auf Antrag der Emittentin festgestellt hat, dass die Erhebung von Anfechtungs- und ggf. Nichtigkeitsklagen der Durchführung des Beschlusses der Gläubiger nicht entgegensteht und dass Mängel dieses einheitlichen Beschlussvorschlags die Wirkung der Durchführung nicht berühren.

― die geänderten Anleihebedingungen bei der Emittentin hinterlegt und für die Dauer von mindestens einem Monat auf der Website der Emittentin http:/​/​luxag.eu/​ veröffentlicht wurden.

XI.

Unterlagen

Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Schuldverschreibungsinhabern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin http:/​/​luxag.eu/​ zur Verfügung:

― Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung;

― Die Anleihebedingungen in der Fassung vom 16. Juli 2020;

― Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (wird ab dem 03.03.2021, ab spätestens 18:00 Uhr zur Verfügung gestellt).

Auf Verlangen eines Schuldverschreibungsinhabers, das an die Emittentin per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse:

Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung
5, rue Heienhaff,
1736 Senningerberg
Luxembourg
E-Mail: mbelostennyj@luxag.eu
Telefax: +352 2648 5130
Telefon: +352 2648 5124

zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen diesem unverzüglich und kostenlos übersandt.

 

Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A.

Der Vorstand

 

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