Startseite Allgemeines Unternehmensgründung – Stellenwert der Selbstauskunft
Allgemeines

Unternehmensgründung – Stellenwert der Selbstauskunft

Teilen

Brandenburgisches Oberlandesgericht beurteilt umfassend Beratungspflichten einer Bank bei der Unterstützung einer Unternehmensgründung
Im Land der Ideen und Entwicklung kommt es täglich zu neuen Unternehmens- und Existenzgründungen. Dazu bedarf es Mut, Vertrauen und Sicherheit in den eigenen Kompetenzen, doch auch bei der besten Vorbereitung und den besten Absichten, entwickeln sich die wirtschaftlichen Erfolge nicht immer wie die geplanten Konzepte. Der eigens dafür gegründete Arbeitskreis Kreditgewährung, bestehend aus Bankfachleuten und Juristen, gibt Einblick und Auskunft für Verbraucher und Unt ernehmen , die nicht blauäugig durch die Welt gehen möchten.

In einem umfassenden Urteil vom 05.12.2012 zum Az.: 4 U 13/12 hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank auseinander gesetzt, wenn dieses die Finanzierung für ein neu zu gründendes Unternehmen übernimmt.

Grundlage für diese Entscheidung:

Die Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank, da die Hauptschuldnerin die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnte.

Die klagende Bank hatte zugesagt, eine Unternehmensgründung aufgrund eines Unternehmenskonzepts unter Beantragung von Fördermitteln zu finanzieren. Zur Zwischenfinanzierung bis zur Bewilligung der Fördermittel sollte eine Kontokorrentlinie eingerichtet werden. Die Fördermittel wurden jedoch nicht in der beantragten Höhe bewilligt, so dass das Unternehmenskonzept reduziert wurde. Um das Unternehmen starten zu können, verhand elte die Hauptschuldnerin und ihr Ehemann in der Folgezeit mit der finanzierenden Bank, dass diese ein höheres Hausbankdarlehen zur Verfügung stellt. Nachdem eine Bürgschaftsbank eine (Ausfall-)Bürgschaft für ein höheres Hausbankdarlehen zugesagt hatte, wurden verschiedene Darlehensverträge, unter anderem auch für einen Kontokorrentkredit geschlossen. Zur Besicherung dieser Darlehen ließ sich die Bank auch Bürgschaftserklärungen durch den Ehemann unterschreiben. Das Unternehmen entwickelte sich entgegen dem Unternehmenskonzept nicht erfolgreich, so dass in der Folgezeit die Darlehen nicht mehr bedient werden konnte. Die klagende Bank kündigte daraufhin die Geschäftsbeziehungen.

Bankkaufmann Alexander Bellgardt hierzu: „In erster Instanz hatte die klagende Bank bereits Erfolg. Dieses Urteil wurde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt. Die klagende Bank nahm den Ehemann aus der Bürgschaftserklärung aus einem Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 E uro in A nspruch.“

Welche tragende Bedeutung ergibt sich daraus?

Bankkaufmann Alexander Bellgardt Mitstreiter im Arbeitskreis Kreditgewährung führt aus, dass dabei zwei Begründungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von großer Bedeutung sind:

1. Die Begründung betrifft die Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft.
2. Die Begründung betrifft die Folge bei Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte die Sittenwidrigkeit mit der Begründung ab, dass selbst bei Vorliegen einer krassen Überforderung nicht von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann. Hierzu verwies das Gericht auf die von der Hauptschuldnerin ausgefüllt Selbstauskunft, worauf sich die klagende Bank zur Widerlegung der Vermutung berufen konnte.

Bankkaufmann Alexander Bellgardt zu Punkt 2: „Vom Grundsatz her sind sittenwi drige Ve rträge unwirksam, so dass daraus keine Ansprüche hergeleitet werden können. Denklogisch hätte dies zur Folge, dass die Bank bei Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages dessen Rückzahlung nicht fordern darf. Hier machte das Brandenburgische Oberlandesgericht jedoch unmissverständlich deutlich, dass die in Anspruch genommenen Mittel aus den Darlehensverträgen sehr wohl zurück zu zahlen sind. Die Rückabwicklung der Darlehensverträge aufgrund der Sittenwidrigkeit würde sich allenfalls auf die zu zahlenden Zinsen auswirken.“

Verschiedene Fragen ergeben sich daraus:

• Wann eine Ehegattenbürgschaft unwirksam ist?
• Welche Beratungspflichten eine Bank bei Vergabe von Darlehen und Einrichtung von Kontokorrentkrediten trifft?
• Wann Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sind?
• Welche Rechtsfolge dies auslöst?

Rechtsanwältin Danuta Wiest hierzu: „Das Urteil hat für die Arbeit des Arbeitskreises Kreditgewährung ausschlaggebende Wirkung, da der Stellenwert der Selbstauskünfte nunmehr zur Widerlegung der Vermutung einer krassen Überforderung herangezogen werden können, dadurch kommt diesen Selbstauskünften erheblich mehr Aussagekraft zu und sind bei der Bearbeitung nunmehr stärker zu berücksichtigten. Weiterhin ist darauf zu achten, dass bei Vorliegen eines sittenwidrigen Darlehensvertrages lediglich der Zinsschaden geltend zu machen ist, so dass die eigentliche Darlehenssumme bei Gestaltung einer Neufinanzierung weiterhin beachtet werden muss.“

Fazit: Konzepte für Sicherheit, Schutz und Vertrauen bei Unternehmensgründungen sind zwar die Fundamente für einen erfolgreichen Start, aber das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass bei Gründung eines Unternehmens nicht nur ein tragfähiges Unternehmenskonzept erforderlich ist, sondern auch, d ass sich die Unternehmensgründer juristischen und bankenfachmännischen Rat, wie ihn der Arbeitskreis Kreditgewährung anbietet, einholen sollten. Gut vorbereitet und mit einem „Rundum-Erfolgsplan“ stehen Sie als Unternehmensgründer auf der sicheren, erfolgreichen Seite.

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 715 206 70

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast)
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
e-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Internet: http://www.dr-schulte.de
Büro Berlin Süd:
Malteserstrasse 170/172
12277 Berlin

Büro München-Leopoldstrasse:
Beichstrasse 5
80802 München
Telefon: (089) 638926 27
Telefax: (089) 638926 15

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlag en- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BSW will sich umbenennen-wir hätten da ein paar Vorschläge

Bündnis für Soziale Werte Bewegung für Solidarität und Wandel Bündnis Sozialer Wandel...

Allgemeines

Der große Verzicht: VW-Manager üben sich im Heldentum

Die wohlhabenden Damen und Herren des VW-Managements sehen sich einer schier untragbaren...

Allgemeines

BMW und die Russland-Exporte: Eine Geschichte voller Überraschungen

Aus München kommt nicht nur die beste Weißwurst, sondern manchmal auch Export-Überraschungen....

Allgemeines

Kann ich mein E-Auto weiterfahren wenn der Hersteller in Insolvenz geht?

Ja, du kannst dein Elektroauto weiterhin nutzen, auch wenn der Hersteller Insolvenz...