Die BaFin hat am 13. Juli eine Auslegungsentscheidung zum Thema „Anlageentscheidungen im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und dem Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht“ veröffentlicht.
Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht besagt, dass Versicherer das Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten explizit berücksichtigen müssen. Dies gilt nach § 124 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) insbesondere für die Vermögenswerte, die Versicherer halten, um die versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedecken.
Versicherte haben – außerhalb der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung – meist keinen Einfluss auf die konkrete Anlagetätigkeit des Unternehmens. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass die Anlage von Vermögenswerten im Falle von Interessenkonflikten in ihrem Interesse erfolgt und dass sich ein Versicherungsunternehmen an eine vorab definierte Anlagepolitik hält, die im besten Fall auch noch öffentlich einsehbar ist. Das Unternehmen muss dies durch geeignete Maßnahmen und Prozesse sicherstellen. Hierbei kann das Unternehmen eine eigene Richtlinie zu Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) erstellen oder entsprechende Maßnahmen in bereits bestehende Prozesse integrieren.
Die Auslegungsentscheidung verdeutlicht, wie die Unternehmen diese gesetzlichen Anforderungen umsetzen können.
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