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Untersagungsverfügung der BaFin – Wortlaut der Verfügung!

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lance Futures mit Bescheid vom 9. November 2010 das unerlaubte Erbringen der Anlagevermittlung untersagt.
Gleichzeitig hat sie der Frankfurt Financial Supervisory Authority untersagt, an der Anbahnung der unerlaubten Geschäfte der Lance Futures mitzuwirken.

Die Mitarbeiter der Lance Futures rufen unaufgefordert Personen an, um sie zum Erwerb von Goldoptionen zu bewegen. Dadurch betreibt die Lance Futures die Anlagevermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Lance Futures gibt auf ihrer Internetseite an, in der Mainzer Landstraße 10-14, in 25629 Frankfurt am Main ansässig zu sein. Die angegebene Postleitzahl ist falsch und die Hausnummer existiert in der angegebenen Form nicht. Die Lance Futures ist nicht im Handelsregister eingetragen und legt ihre Rechtsform nicht offen.

In den Telefongesprächen verweisen die Anrufer der Lance Futures den potentiellen Kunden darauf, dass er sich auf der Internetseite der Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) davon überzeugen könne, dass es sich bei Lance Futures um ein lizenziertes Finanzdienstleistungsinstitut handele.

Die FFSA behauptet, die zentrale deutsche Finanzaufsichtsbehörde zu sein. In der Bundesrepublik Deutschland existiert jedoch keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung „Frankfurt Financial Supervisory Authority“. Eine Anschrift oder Telefonnummer ist auf ihrer Internetseite nicht angegeben.

Die FFSA ist in die Anbahnung der unerlaubten Geschäfte der Lance Futures dadurch einbezogen, dass sie gegenüber potentiellen Anlegern bestätigt, dass die Lance Futures ein in der Bundesrepublik Deutschland lizenziertes Finanzdienstleistungsinstitut sei. Diese Tätigkeit ist ihr mit Verfügung vom 9. November 2010 untersagt worden.

Nachdem auf Veranlassung der BaFin die Internetseiten www.lancefutures.com und www.ffsauthority.com nicht mehr erreichbar waren, registrierten die Lance Futures und die FFSA folgende Internetadressen für die bisherigen Inhalte der Internetseiten unter www.lance-futures.com und www.ffs-authority.com. Auch diese Seiten können nicht mehr aufgerufen werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Verantwortlichen mit erneut geänderten Internetadressen versuchen werden, ihre illegalen Geschäfte fortzuführen.

Die Bescheide sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 17. November 2010

Wortlaut der Verfügung

Verfügung der BaFin vom 09. November 2010 zur Untersagung der von der Lance Futures unerlaubt betriebenen Anlagevermittlung
1.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ordne ich die sofortige Einstellung der von Ihnen unerlaubt betriebenen Anlagevermittlung an, die Sie insbesondere dadurch erbringen, dass Sie in Ihrer Funktion als Introducing Broker Kauf- und Verkauforders Ihrer Kunden über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten entgegennehmen und weiterleiten.

Ferner untersage ich Ihnen die Werbung für die Anlagevermittlung.

2.

Für den Fall, dass Sie nach Zustellung dieses Bescheides der Anordnung zu Ziffer 1. zuwiderhandeln sollten, drohe ich Ihnen hiermit nach § 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) an.

3.

Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) und Ziffer 1.1.16.1.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV, setze ich für die Anordnungen zu Ziffer 1. eine Gebühr von

4.000,00 Euro
(in Worten: viertausend Euro)

fest.

4.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2. an.

Begründung:
I.

Sie treten im Geschäftsverkehr unter der Firmierung „Lance Futures“ auf. Auf Ihrer Internetseite wird als Geschäftsadresse Mainzer Landstraße 10 – 24, 25629 Frankfurt am Main, angegeben. Die angegebene Postleitzahl ist falsch. Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen und legen Ihre Rechtsform nicht offen.

Ihre Mitarbeiter rufen unaufgefordert Personen an, um sie zum Erwerb von Goldoptionen zu bewegen. In diesen Gesprächen verweisen Ihre Mitarbeiter den Angerufenen darauf, dass er sich auf der Internetseite www.ffsauthority.com davon überzeugen könne, dass es sich bei Ihrem Unternehmen um einen lizenzierten Introducing Broker handele. Der Herausgeber dieser Internetseite, die „Frankfurt Financial Supervisory Authority“, behauptet, die zentrale deutsche Finanzaufsichtsbehörde zu sein. In der Bundesrepublik Deutschland existiert jedoch keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung „Frankfurt Financial Supervisory Authority“.

Hat der Angerufene Interesse am Erwerb von Goldoptionen, eröffnet er ein Konto bei Ihrem Unternehmen. Um seine Kauf- und Verkauforders für dieses Konto abgeben zu können, wird ihm auf Ihrer Internetseite ein entsprechender Zugang eingerichtet.

Die für den Erwerb der Goldoptionen notwendigen Zahlungen sind auf ein Konto der Trilink Ltd., Hong Kong, bei der Hang Seng Bank Ltd., ebenfalls Hong Kong, zu überweisen.

II.

1.

a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs gegenüber dem Unternehmen anordnen, wenn ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht werden. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es nicht an.

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG liegen vor.

aa) Sie erbringen unter der Firmierung „Lance Futures“ Finanzdienstleistungen, und zwar die Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Anlagevermittlung ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.

Sie leiten die Kauf- und Verkaufsorders des Kunden, die dieser über den hierfür eingerichteten Zugang auf Ihrer Internetseite abgibt, an das ausführende Unternehmen weiter, das dann wiederum den Kauf bzw. Verkauf von Finanzinstrumenten – hier Goldoptionen – durchführt.

bb) Sie erbringen die Anlagevermittlung ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will.

Sie sind jedenfalls gewerbsmäßig tätig.

Finanzdienstleistungsgeschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Ihr Geschäftsbetrieb ist auf eine gewisse Dauer angelegt und wird mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Auch wenn bei Ihrem Internetauftritt hierzu keine konkreten Angaben gemacht werden, weisen Sie doch darauf hin, dass „Commission Rates“ anfallen, die nach dem individuellen Handelsverhalten des Kunden berechnet würden. Über die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügen Sie nicht.

cc) Sie erbringen die Anlagevermittlung gegenwärtig.

Auch wenn die bisher verwendete Internetseite www.lancefuture.com auf mein Betreiben abgeschaltet worden ist, ist doch davon auszugehen, dass Sie Ihre Kunden auf anderen Kommunikationswegen kontaktieren, um ihre Orders entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

b) Von einer Anhörung vor Erlass dieses Bescheides habe ich gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen, da sie nicht geboten war. Eine Anhörung ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht geboten, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Vorliegend erscheint eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig. Sie täuschen durch den Hinweis auf die nicht-existente Frankfurt Financial Supervisory Authority die Anleger vorsätzlich darüber, dass Ihnen die für die von Ihnen ausgeübte Geschäftstätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht erteilt worden ist. Der einzige bisher bekannte Zweck des Internetauftritts der „Frankfurt Financial Supervisory Authority“ unter www.ffsauthority.com ist es, Ihrem Unternehmen den Anschein der Beaufsichtigung einzuräumen, da die dort mögliche „Unternehmenssuche“ das Ergebnis ausgibt, dass Lance Futures ein „NON-Clearing Member“ mit einer Lizenz bis Januar 2012 sei. Die Täuschung wirkt für Anleger, die diese Seite besucht haben, auch nach der Abschaltung dieser Seite noch fort. Durch den Hinweis auf diese Seite im Kundengespräch machen Sie sich die Aussage der Seite zu eigen.

Es ist daher ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten.

c) Die Anordnungen gemäß Ziffer 1. halten die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein. Sie sind geeignet und erforderlich und belasten Sie nicht unverhältnismäßig.

Die Anordnungen sind zunächst geeignet, das weitere unerlaubte Erbringen der Anlagevermittlung durch Sie zu beenden.

Die Anordnungen sind auch erforderlich. Ein milderes Mittel, um eine Beendigung der von Ihnen unerlaubt erbrachten Finanzdienstleistungsgeschäfte herbeizuführen, ist nicht ersichtlich.

Da Sie das Vorhandensein einer Lizenz vortäuschen, ist Ihnen die Gesetzeswidrigkeit Ihres Handelns sehr wohl bewusst. Es ist nicht zu erwarten, dass Sie das unerlaubte Erbringen der Anlagevermittlung ohne förmliches Einschreiten einstellen werden.

Die Anordnungen belasten Sie auch nicht unverhältnismäßig.

Beachtenswerte Gründe, die der Einstellung der unerlaubten Geschäfte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

2.

Um meine Anordnungen in Ziffer 1. des Tenors notfalls zwangsweise durchsetzen zu können, drohe ich Ihnen für den Fall des Verstoßes nach § 13 VwVG in Verbindung mit § 17 FinDAG die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.

Die Höhe des möglichen Zwangsgeldes beträgt nach § 17 Satz 4 FinDAG bis zu 250.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anordnungen zu Ziffer 1. und aufgrund Ihres planmäßig täuschenden Handels in dem Wissen um die Erlaubnispflichtigkeit der von Ihnen erbrachten Finanzdienstleistungen ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe des Höchstbetrags von 250.000,00 Euro angemessen. Auch ist Ihr Vorgehen geeignet, dem Finanzmarkt durch die Täuschung der Anleger einen starken Vertrauensschaden zuzufügen. Auch hiervon soll das angedrohte Zwangsgeld abschrecken.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Verwaltungsgericht nach § 16 VwVG auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte.

3.

Die Gebühr gemäß Ziffer 3. des Tenors wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FinDAGKostV und Zif¬fer 1.1.16.1.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV festgesetzt. Danach beträgt die Gebühr für Maßnahmen nach § 37 KWG wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen 4.000 Euro.

Auslagen waren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FinDAGKostV nicht gesondert zu erheben.

Die Gebühr in Höhe von 4.000,00 Euro wird innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Ich bitte Sie, den Betrag bis spätestens zu diesem Datum auf das folgende Konto

Kontoinhaber/Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier,
Konto-Nr.: 59 001 020 ,
Bankleitzahl (BLZ): 590 000 00 (Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken),
IBAN: DE 81590000000059001020,
BIC: MARKDEF 1590

einzuzahlen und dabei unbedingt folgendes Kassenzeichen

BaFin 11574038488 0

anzugeben.

Ich mache darauf aufmerksam, dass die erhobene Gebühr innerhalb der angegebenen Frist auch bei etwaiger Einlegung eines Widerspruchs zu entrichten ist, da dem Widerspruch gegen die Festsetzung der Gebühr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bei versäumter oder nur anteiliger Zahlung haben Sie mit weiteren Kostenerhebungen für Mahngebühren und Auslagen zu rechnen.

4.

Unter Ziffer 4. des Tenors habe ich die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2. des Tenors gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten.

Die Zwangsgeldandrohung ist mit der kraft Gesetzes (§ 49 KWG) sofort vollziehbaren Anordnung zu Ziffer 1. des Tenors und deren Zweck untrennbar verbunden. Die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Anordnungen würde leer laufen, wenn nicht auch die Androhung des jeweiligen Zwangsmittels, mit dem die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme durchgesetzt werden soll, sofort vollziehbar wäre. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte durch Einlegung des in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Widerspruchs gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Maßnahmen verhindert werden.

Der Schutzzweck des Gesetzes erfordert ein möglichst schnelles Handeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn Finanzdienstleistungen, die der Gesetzgeber unter Erlaubnisvorbehalt gestellt hat, ohne diese Erlaubnis erbracht werden. Ein schnelles Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte würde verhindert oder zumindest beeinträchtigt, wenn Sie durch Ausnutzung der Rechtsbehelfsfrist Ihre Geschäftstätigkeit ungehindert fortsetzen könnten.

Bei der Abwägung Ihres privaten Interesses, der Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Einstellung der unerlaubt erbrachten Finanzdienstleistungen nicht vor Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldandrohung ausgesetzt zu sein, und dem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Beendigung der unerlaubt erbrachten Finanzdienstleistungen, überwiegt das öffentliche Interesse. Das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen ist gemäß § 54 KWG strafbar. Die Befolgung meiner Anordnungen gemäß Ziffer 1. des Tenors kann bei dieser Sachlage nicht allein Ihrer freien Willensentscheidung überlassen bleiben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, oder Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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