Die von Vattenfall in Gaslieferverträgen verwendete Preisänderungsklausel ist unwirksam. Das hat das Landgericht Hamburg auf unsere Klage hin festgestellt (Urteil vom 4. November 2014, Az. 312 O 17/14).
Gegenstand des Streits waren die von Vattenfall verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen mit Gaskunden. In der darin enthaltenen Preisänderungsklausel wurde auf die für Grundversorgungverträge geltende Verordnung (GasGVV) Bezug genommen, ohne die Kriterien für Preisänderungen zu nennen. Das Gericht sah die Klausel als unlauter und rechtswidrig an. Unsere Rechtsauffassung wurde damit in vollem Umfang bestätigt.
Die von Vattenfall verwendete Klausel lautet:
Gaskunden von Vattenfall, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2011 haben, diese sicherheitshalber bis zum 31. Dezember 2014 einklagen.
Nutzen Sie unseren Musterbrief (Download 90 Cent), um Ihre Ansprüche zu formulieren.
Weitere Infos zu Gaspreisverfahren finden Sie in unserem Internetbeitrag „Gaskunden können sich Geld zurückholen“.
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Stand vom Mittwoch, 5. November 2014 Quelle/VZ HH
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