Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die in der Beihilfeverordnung Baden-Württembergs verankerte Regelung, nach der Beamte des Landes einen gestaffelten Betrag als Kostendämpfungspauschale von ihrer Beihilfe abgezogen bekommen, verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der eine ausreichend klare gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen fordert.
Im spezifischen Fall wurde einem Universitätsprofessor aus Baden-Württemberg, der für die medizinische Versorgung seiner Tochter Beihilfen beantragte, für die Jahre 2017 und 2018 jeweils eine Pauschale von 275 Euro abgezogen. Der Kläger argumentierte, dass diese Pauschale für seine Besoldungsgruppe W 3 höher sei als für Professoren der Gruppe C 4, die nur 225 Euro beträgt, und sah darin eine Ungerechtigkeit.
Das Verwaltungsgericht gab ihm zunächst Recht, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht führte schließlich zur Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, dass Einschränkungen des Beihilfesystems, insbesondere durch Eigenbeteiligungen, vom parlamentarischen Gesetzgeber festgelegt werden müssen. Dies betrifft die Höhe der Beteiligung und mögliche Staffelungen der Kostendämpfungspauschale. Die Einführung oder Änderung einer solchen Pauschale durch eine Verordnung benötigt eine klare gesetzliche Ermächtigung, die hier fehlte. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und gerechten Regelung der Beihilfe und hebt die Notwendigkeit hervor, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben für die finanzielle Beteiligung der Beamten an ihren Gesundheitskosten festlegt.
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