Es ist ein aufsehenerregendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg: Angesammelte Urlaubstage „gehören“ dem Arbeitnehmer über seinen Tod hinaus. Weil er sie gewissermaßen mit ins Grab nimmt, sind die Ansprüche daraus vererbbar. „Der Urlaubsanspruch geht mit dem Tod nicht unter”, heißt es in dem Urteil (Az. C-118/13) wörtlich.
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