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Urlaubsärger?

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Urlaubsärger? So gibt’s Entschädigung!

Nicht immer hält eine Reise, was der Veranstalter verspricht. Schlechte Unterbringung im Hotel, miserabler Service, Lärmbelästigung durch Baustellen. Die Überraschungen vor Ort können vielfältig sein. Und auch schon vor Reiseantritt kann es Ärger geben. Wenn beispielsweise der Reiseveranstalter kurzfristig das gebuchte Hotel absagt oder den Abflug um mehrere Stunden verschiebt. Hier lesen Sie, was Sie dann tun sollten:

•Ansprüche schriftlich vorbehalten: Wenn Sie vor dem Antritt Ihrer Reise auf Reisemängel hingewiesen werden und trotzdem reisen wollen, sollten Sie sich unverzüglich alle Ansprüche schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter vorbehalten. Wenn Sie dies nicht tut, können Sie anschließend nicht erfolgreich reklamieren

•Abhilfe verlangen und Beweise sammeln: Werden Sie erst an Ort und Stelle mit Mängeln konfrontiert, müssen Sie sofort gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlichen Beauftragten Abhilfe verlangen – setzen Sie hierfür unbedingt eine Frist. Kann die örtliche Vertretung nicht erreicht werden, sollte der Reiseveranstalter beispielsweise per E-Mail oder Fax zur Abhilfe aufgefordert werden. Um später Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können, müssen Sie für die Mängel unbedingt Beweise wie Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen und eine schriftliche Bestätigung der örtlichen Reiseleitung sammeln. Reisereklamationen sind – wie andere Rechtsansprüche auch – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können!

•Mängel selbst beseitigen: Bis zur Abhilfe können Sie eine Minderung des Reisepreises verlangen. Wird der Mangel nicht beseitigt, haben Sie die Möglichkeit, selbst für Abhilfe zu schaffen – zum Beispiel durch den Umzug in ein anderes Hotel. Alle dafür anfallenden Kosten können Sie dem Veranstalter in Rechnung stellen. Für nicht behobene Mängel kann prozentual zum Reisepreis Entschädigung gefordert werden. Hilfreich hierbei ist die sogenannte Frankfurter Tabelle, die Sie als Richtwert für berechtigte Ansprüche heranziehen sollten.

•Verjährungsfristen beachten: Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende dem Veranstalter gegenüber geltend gemacht werden. Sonst sind sie nicht durchsetzbar. Sie verjähren zwei Jahre nach Reiseende, können jedoch durch Reisebedingungen sogar auf ein Jahr verkürzt werden.

•Informationen griffbereit haben: Nehmen Sie bei Sondervereinbarungen die Reisebestätigung, gegebenenfalls die Katalogseite und vor allen Dingen Anschrift, E-Mail-Adresse und Fax-Nummer des Reiseveranstalters mit. Das erleichtert Ihnen Reklamationen vor Ort.

Quelle:VBZ Hamburg

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