In welcher Höhe müssen Verbraucher eigentlich Anzahlungen auf den Reisepreis leisten? In welcher Höhe darf der Reiseveranstalter Stornokosten verlangen, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt? Mit solchen und ähnlichen Fragen sieht sich die Verbraucherzentrale Sachsen gerade jetzt zu Beginn der Sommerferiensaison wieder vermehrt konfrontiert.
Zur Frage der Anzahlungshöhe bei Reisebuchungen hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2006 entschieden, dass eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises jedenfalls nicht überhöht ist. Nicht selten werden jedoch von Reiseveranstaltern deutlich höhere Anzahlungen vom Verbraucher verlangt.
Mit Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 8 U 1900/11) hat das Oberlandesgericht Dresden der in Leipzig ansässigen und zur Unister-Gruppe gehörenden Urlaubstours GmbH untersagt, mit Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % auf den Gesamtreisepreis zu verlangen. „Das Gericht sah es überdies als nicht gerechtfertigt an, dass der Kunde bereits 45 Tage vor Antritt der Reise den vollen Restreisepreis zu zahlen habe“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Letztlich wurde in diesem Verfahren auch einer überhöhten Stornopauschale vom Gericht eine Absage erteilt. Es wurde entschieden, dass der Eingangssatz von 40 % bei einer Stornierung der Reise bis 30 Tage vor Reiseantritt überhöht sei. Das Besondere an diesem Urteil, gegen das das Oberlandesgericht Dresden die Revision nicht zugelassen hat, ist, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Reiseveranstalter nicht die klassische Pauschalreise, sondern online so genannte „Dynamic Packaging“-Modelle anbietet, bei denen sich der Reisende im Zuge der online-Buchung in Echtzeit aus den vom Reiseveranstalter angebotenen verschiedenen Bausteinen per Klick eine einheitlich miteinander verbundene Reise zusammenstellt.
Quelle:VBZ Sachsen
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