Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Fluggesellschaften KLM und Air France untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro von Kunden zu verlangen, die ihre Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Strafgebühren geklagt.
„Die Zuschläge sind viel zu pauschal und noch dazu völlig überhöht“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Oft entsteht den Fluggesellschaften gar kein Schaden, wenn ein Kunde einen Flug verfallen lässt. Teilweise können sie die frei gewordenen Plätze sogar noch kurzfristig an andere Passagiere verkaufen.“
Bis zu 3.000 Euro Zuschlag auf den Ticketpreis
Nach den Geschäftsbedingungen der beiden Airlines für Onlinebuchungen galt der Ticketpreis nur für Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Kunden, die einen der Flüge nicht antreten oder die Coupons in falscher Reihenfolge nutzen, sollten einen Zuschlag zahlen. Bei Flügen innerhalb Europas kassierten die Fluggesellschaften je nach gebuchter Serviceklasse 250 Euro bis 500 Euro extra. Für Langstreckenflüge betrug der Zuschlag sogar 500 bis 3.000 Euro. Für den Fall, dass ein Passagier die Reise vorzeitig abbricht, wollte KLM außerdem 275 Euro für die Herausgabe des Aufgabegepäcks in Rechnung stellen.
Mit solchen Zuschlägen wollen die Unternehmen verhindern, dass Kunden ihre Preispolitik umgehen. Hin- und Rückflüge kosten oft weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Ein zusammengesetzter Flug ist mitunter günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Für Kunden liegt es daher nahe: Anstelle des teuren Einfach-Tickets buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen einen Flug einfach verfallen. Die hohen Zuschläge für den Nichtantritt eines Fluges sollen diese Schnäppchenjagd unattraktiv machen.
Pauschale Zuschläge sind unzulässig
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Fluggesellschaften in ihren Geschäftsbedingungen zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürfen aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen.
Damit sind die Zuschläge von KLM und Air France nicht vereinbar, entschied das OLG Frankfurt am Main. Denn die Zusatzgebühren fielen auch an, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als für die geflogene Teilstrecke. Die Richter kritisierten außerdem, dass die Zuschläge auch dann fällig werden sollten, wenn Kunden einen Zubringerflug verpasst haben oder ihren Urlaub verlängern wollen und deshalb den Rückflug nicht antreten. Diese Gründe hätten nichts mit der Tarifstruktur zu tun. Außerdem seien Passagiere nicht verpflichtet, alle gebuchten Flüge in Anspruch zu nehmen.
Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 3.03.2020, Az. 2 – 24 O 47/19 (KLM) und 2 – 24 O 48/19 (Air France)
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