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Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der EuGH hat am 3. September 2020 über Details der Roamingverordnung entschieden (Az. C-539/19). Diese regelt, dass seit dem 15. Juni 2017 für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden dürfen. Verbraucher:innen sollen stattdessen „wie zu Hause“ telefonieren, Kurznachrichten schreiben oder das Internet nutzen können. Die Umstellung der Tarife auf die neue „Roam-Like-At-Home“-Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen, wie der EuGH nun klargestellt hat.

Jeder Kunde muss also gleichermaßen und automatisch in den Genuss des regulierten Roamingtarifs kommen. Verantwortlich dafür sind nach Ansicht des EuGH die Anbieter. Das hatte Telefonica mit seiner Marke O2 in Deutschland im Jahr 2017 anders gehandhabt. Der Anbieter erwartete von vielen Kund:innen eine SMS, in der sie ihren Wunsch nach Roaming ohne Zusatzkosten mitteilen. Erst dann wurden ihre Tarife umzustellen. Wer die SMS nicht aktiv verschickte, musste im europäischen Ausland weiter draufzahlen.

Mit der Entscheidung des Gerichts fühlen sich die Verbraucherzentralen in ihrer Rechtsansicht gestärkt. Sie erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten.

Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, RLAH automatisch auf alle Kund:innen anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob sie zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben, so der EuGH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Verbraucher:innen vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.

Hintergrund: Klageverfahren des vzbv

Anlass der aktuellen Entscheidung ist eine Frage des Landgerichts München I (33 O 12 196/17) an den Europäischen Gerichtshof, wie die Roamingverordnung in dem Klageverfahren des vzbv gegen die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG genau ausgelegt werden muss.

Das Telekommunikationsunternehmen hatte 2017 im Internet darüber informiert, dass O2-Kund:innen nur dann von den neuen Roaming-Vorschriften profitieren könnten, wenn sie aktiv per SMS in diesen neuen Roaming-Tarif wechseln. Diesen aktiven Wechsel sollten all jene Kund:innen vollziehen, die bis dahin keinen regulierten EU-Roaming-Tarif des Anbieters hatten. Verbraucher:innen, die das nicht taten, sahen sich teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und erhob Klage.

Der EuGH entschied im September 2020 über die Auslegung und Anwendung der Roamingvorschriften. Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten.

Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der Entscheidung des EuGH nun fortgeführt.

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