Justiz

Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Strafverfahren gegen Gustav B. und Jakob K. wegen des Verdachts der Untreue (KSK Miesbach-Tegernsee)

Die 10. Strafkammer des Landgerichts München II hat den Angeklagten Gustav B. (73) wegen 30 tatmehrheitlicher Fälle der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten und den Angeklagten Jakob K. (69) wegen 20 tatmehrheitlicher Fälle der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Am 08.04.2019 hatte die große Wirtschaftskammer des Landgerichts München II in dieser Sache den Angeklagten Gustav B. wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und den Angeklagte Jakob K. wegen Untreue in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurden die Angeklagten von weiteren Untreuevorwürfen freigesprochen. Es wird insoweit auf die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts München 20/19 vom 08.04.2019 verwiesen.

Auf die Revision der Verteidigung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.05.2021 die Schuldsprüche gegen den Angeklagten B. in 2 Fällen und gegen den Angeklagten K. in 3 Fällen sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Freisprüche zum Teil auf. Im Übrigen wurde die gegen die Schuldsprüche gerichtete Revision des Angeklagten B. verworfen. Auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 98/21 vom 18.05.2021 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Strafkammer hat im Umfang der Rückverweisung erneut Beweis erhoben. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte B. Gelder der Kreissparkasse durch zwei Spenden an den Tiroler Landesjagdschutzverein im Jahr 2011, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an den Mitangeklagten K. bzw. an zwei Mitglieder des Vorstands veruntreut.

Nach den Feststellungen der Kammer nahm der Angeklagte K., der zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse war, in 16 Fällen Geschenke an. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass es die Angeklagten jeweils billigend in Kauf nahmen, dass mit der Ausreichung bzw. Entgegennahme der Geschenke gegen die bei der Kreissparkasse zu beachtenden Vorschriften verstoßen wurde. Hierdurch entstand für die Kreissparkasse Miesbach nach den Feststellungen zugleich ein finanzieller Nachteil in Höhe der jeweils gemachten Aufwendungen.

Auf Grundlage dieser Feststellungen sprach die Kammer den Angeklagten B. wegen 12 weiterer Fälle der Untreue und den Angeklagten K. wegen 16 weiterer Fälle der Untreue schuldig.

Zu Lasten des Angeklagten B. berücksichtigte die Kammer insbesondere, dass er als Amtsträger gehandelt hat und dass in zwei Fällen Schäden größeren Ausmaßes herbeigeführt wurden.

Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten wertete die Kammer geständige Einlassungen der Angeklagten sowie einen im Rahmen eines Täteropferausgleichs geleisteten teilweisen Schadensausgleich. Zugunsten der Angeklagten berücksichtigte die Kammer die durch die hohe mediale Aufmerksamkeit ausgelösten Belastungen über einen Zeitraum von ca. 8 Jahren. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass die Angeklagten infolge der Straftat erhebliche Nachteile bei ihrer Altersversorgung erlitten bzw. zu erwarten haben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung steht das Rechtsmittel der Revision zu, das innerhalb von einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

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