Banken dürfen in ihren AGB für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte regeln. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Raiffeisen – meine Bank eG entschieden und entsprechende Klauseln für nichtig erklärt. Die Bank wurde vom Gericht dazu verurteilt, betroffenen Verbraucher:innen erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Verwahrentgelte sind unzulässig. Mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilt bereits ein drittes Gericht die Rechtsauffassung des vzbv“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Hält die Entscheidung auch in den nächsten Instanzen, können sich betroffene Kund:innen der Bank sogar über eine Rückzahlung freuen.“
Laut Preisaushang hat die Raiffeisen – meine Bank eG auf Girokonten ab einer Einlagenhöhe von 10.000,01 Euro und auf Tagesgeldkonten ab dem ersten Cent ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent gefordert. Gegen die entsprechenden Klauseln hatte der vzbv geklagt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte Verwahrentgelte sowohl bei Giro- als auch bei Tagesgeldkonten für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts ist der Zweck eines Girokontos die Erbringung von Zahlungsdiensten, also dass Verbraucher:innen beispielsweise Geld einzahlen und abheben sowie Überweisungen tätigen können. Das Verwahren der Einlagen sei dagegen Teil der Rechenschaftspflicht der Bank und dürfe nicht in Rechnung gestellt werden. Auch in Bezug auf Tagesgeldkonten folgte das Gericht der Auffassung des vzbv. Da die Bank das Geld der Kund:innen nicht wirklich verwahre, sei regulatorisch kein Entgelt vorgesehen. Auf Bestreben des vzbv verurteilte das Gericht die Bank zudem dazu, erhobene Verwahrentgelte zurückzuzahlen.
Die Raiffeisen – meine Bank eG hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Bislang haben dies alle betroffenen Kreditinstitute getan. Um für mehr Rechtssicherheit der Verbraucher.innen und der Bankenbranche zu sorgen, strebt der vzbv eine höchstrichterliche Klärung an.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.10.2022 (Az.: 7 O 566/21), nicht rechtskräftig
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