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Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat das Landgericht Hildesheim entschieden, dass aus einem Bestellbutton eindeutig hervorgehen muss, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst.

Formulierungen wie „Mit Kreditkarte zahlen“ oder ähnliches, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind unzulässig. Das Gericht hat der Digistore24 GmbH außerdem untersagt, Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Das beklagte Unternehmen betreibt eine Onlineplattform für den Verkauf von Büchern, Seminaren und ähnlichen Produkten. Um ein bestimmtes Produkt zu bestellen, mussten Nutzer:innen ihre Adressdaten eingeben und unter der Rubrik „Bezahloptionen“ zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel unterschiedlich beschriftet war, zum Beispiel „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“. Allerdings löste ein Klick auf die Schaltfläche nicht nur die Bestätigung des Zahlungsmittels aus, sondern auch eine verbindliche und kostenpflichtige Bestellung.

Das Landgericht Hildesheim stimmte dem vzbv zu, dass die Beschriftung des Bestellbuttons rechtswidrig war. Gemäß gesetzlicher Regelung darf ein Bestellbutton ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Formulierungen wie „Mit Kreditkarte bezahlen“ waren in diesem konkreten Fall nicht eindeutig und könnten von Verbrauchern falsch verstanden werden.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen auch, Abonnements auf der Verkaufsplattform anzubieten, ohne ausreichend über wesentliche Vertragsbedingungen wie Preis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren. Im vorliegenden Fall hatte Digistore24 ein Video-Abonnement als „Upgrade“ zu einem ausgewählten Produkt angeboten, aber die relevanten Informationen zum Vertrag wurden nicht unmittelbar vor der Bestellung bereitgestellt, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Stattdessen befanden sich die Informationen am Anfang der Seite, weit entfernt vom Bestellbutton und vor dem eigentlichen Bestellvorgang. Das Gericht war der Meinung, dass die Informationen weder zeitlich noch räumlich in direktem Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung standen und Verbraucher:innen erst nach oben scrollen mussten, um sie zu finden.

Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. März 2023 (Az. 6 O 156/22) ist noch nicht rechtskräftig.

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