Justiz

Urteil

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Die 4. Kammer des VG Wiesbaden hat am 06.03.2023 über die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA) des Windparks „Buhlenberg“ bei Weilmünster verhandelt und die Klage abgewiesen. Nun liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Das Verfahren (4 K 2006/18.WI) betraf die westlichste WEA des aus drei WEA bestehenden Windparks. Maßgeblich waren Fragen des Immissionsschutzes hinsichtlich Schallimmissionen. Der Kläger war der Ansicht, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellten Lärmprognosen seien unzutreffend. Bereits bestehende Vorbelastungen in dem Gebiet seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch seien die entsprechenden Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die relevanten DIN-Normen veraltet und könnten der Genehmigung der WEA nicht zugrunde gelegt werden. Schließlich emittiere die WEA gefährlichen tieffrequenten Schall und Infraschall, der zu vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner führe.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung hinsichtlich Errichtung und Betrieb der WEA hätten vorgelegen. Von der WEA gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus.

Die Prognose hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch die WEA sei zutreffend erstellt, die Immissionen hielten die vorgeschriebenen Grenzwerte der TA Lärm ein oder überschritten diese nur geringfügig. Eine solche geringfügige Überschreitung sei nach den Regeln der TA Lärm jedoch zulässig, da sie für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sei.

In der Rechtsprechung sei darüber hinaus anerkannt, dass von dem von WEA emittierten tieffrequenten Schall und Infraschall keine Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgingen. Diesbezüglich gebe es keine gesicherten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, welche es rechtfertigen würden, die geltende TA Lärm nicht anzuwenden. Zwar gebe es in der Forschung einen breiten Diskurs auf diesem Gebiet, jedoch bestehe noch weiterer Forschungsbedarf. Eine gefestigte Meinung dahingehend, dass Infraschall schädlich sei, habe sich gerade noch nicht herausgebildet. Die vom Beklagten getroffene Einschätzung, dass bei einem Abstand von 1000 m zwischen der WEA und der Wohnbebauung eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei, erweise sich vor diesem Hintergrund als plausibel.

Auch andere Vorschriften, etwa aus dem Wasser-, Forst- oder Naturschutzrecht, stünden der Errichtung und dem Betrieb der WEA nicht entgegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können gegen das Urteil die Zulassung der Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Anhang

§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

[…]

§ 5 BImSchG

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;

[…]

§ 3 BImSchG

  1. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
  2. […]

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