Eine LNG-Anbindungsleitung darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 2043 zum Transport von Erdgas genutzt werden. Eine Regelung in einem Planfeststellungsbeschluss, wonach schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich sogenannter grüner Wasserstoff oder Derivate hiervon durchgeleitet werden dürfen, wäre daher unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel. Die ca. 26 km lange Rohrleitung dient zum Transport regasifizierten Flüssigerdgases (Liquefied Natural Gas – LNG). Die Leitung bindet eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) sowie künftig ein landgebundenes Gasterminal an das Gasfernleitungsnetz an. Der Kläger begehrt unter Verweis auf verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Klimaschutzziele eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung, wonach die Leitung spätestens ab dem Jahr 2033 nur noch zum Transport grünen Wasserstoffs oder Derivaten hiervon genutzt werden darf.
Der Beklagte ist zu einer solchen Planergänzung nicht berechtigt. Ihr stehen zwingende Vorgaben des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) entgegen. Das Gesetz ist in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergangen. Es soll den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen. Hierzu enthält das Gesetz Vorschriften zur beschleunigten Zulassung der Errichtung und Inbetriebnahme von LNG-Terminals sowie LNG-Anbindungsleitungen und sieht unter anderem vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig, wofür bis zum 1. Januar 2035 ein Genehmigungsantrag gestellt sein muss. Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen „wasserstoff-ready“ geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen. Zugleich soll damit für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, dass eine Behörde in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine kürzere Frist zur zwingenden Umstellung des Anlagenbetriebs ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Derivaten hiervon bestimmt. Ein weitergehender Spielraum ist den Beklagten auch nicht durch das fachplanerische Abwägungsgebot eröffnet, das auf die Berücksichtigung vorhabenbezogener Emissionen beschränkt ist. An einem Vorhabenbezug fehlt es, soweit Treibhausgasemissionen beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums das Ziel der Minderung dieser Emissionen in anderer Weise verfolgt, etwa durch das Emissionshandelsrecht.
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