Justiz

Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für die Einfuhr von Natrium-Pento­barbital aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmit­tels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Dies hat das Ober­verwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Eilbeschluss vom 08.08.2023 ent­schieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.

Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungs­mittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einfüh­ren. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den entsprechenden Eilantrag ab, die Be­schwerde des Arztes hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 9. Senat hat zur Begründung ausgeführt: Der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital an seine Patienten steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entge­gen. Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäu­bungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmit­telbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen ist gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel er­langt. Zwar kann der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungs­mittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungs­mittels an die Patienten ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apo­theken vorbehalten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 9 B 194/23 (I. Instanz: VG Köln ­7 L 1410/22)

Weitere Hinweise:

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)

§ 5 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn

6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Ge­setzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Her­stellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist.

§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung

(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärz­ten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behand­lung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmit­telbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre An­wendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. (…)

(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. (…)

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