Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die allgemeine und umfassende Sammlung von Vorratsdaten nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die Regelung ist damit nicht mehr gültig.
Die Entscheidung des Gerichts folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022. Der EuGH hatte entschieden, dass die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten der Bürgerinnen und Bürger unzulässig ist.
In Deutschland war die Vorratsdatenspeicherung seit 2017 aufgrund rechtlicher Unklarheiten nicht mehr in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Prozess ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Datenpraxis mit dem EU-Recht gestellt.
In seinem Urteil betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass die bestehende Regelung zur Datenspeicherung nicht den Anforderungen des EU-Rechts genügt. Das Gesetz müsse klarer formulieren, unter welchen Umständen Daten für die nationale Sicherheit oder zur Verbrechensbekämpfung gespeichert werden dürfen.
Bundesjustizminister Marco Buschmann begrüßte das Urteil und betonte die Notwendigkeit, die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Gesetz zu entfernen. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann kritisierte jedoch die Entscheidung scharf und warf Buschmann vor, den Kinderschutz zu vernachlässigen.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Die Entscheidung folgt einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2022.
Die Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für den Datenschutz in Deutschland. Sie bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger nun besser vor der unzulässigen Speicherung ihrer Kommunikationsdaten geschützt sind.
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