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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Oberstudiendirektor, der sich wiederholt unangemessen und teils sexistisch gegenüber Schülerinnen verhalten und datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet hat, in seinem Amt zurückgestuft werden soll. Trotz eines laufenden Disziplinarverfahrens und eines Verbots, Dienstgeschäfte zu führen, hatte der Beschuldigte weiterhin Unterricht erteilt.

Das Gericht in Koblenz änderte damit die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, welches eine Gehaltskürzung für 30 Monate als ausreichende Disziplinarmaßnahme angesehen hatte. Das klagende Bundesland argumentierte jedoch, dass es unzumutbar sei, den Beamten weiterhin im Status eines Oberstudiendirektors zu belassen.

Das Oberverwaltungsgericht betonte die Schwere des Fehlverhaltens, insbesondere den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Verbot der Dienstgeschäftsführung. Zudem wurden seine unangemessenen Äußerungen gegenüber Schülerinnen und die unberechtigte Weiterleitung von E-Mails aus dem elektronischen Postfach der Schülervertretung als schwerwiegend angesehen.

Unter Berücksichtigung aller Faktoren, einschließlich der persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten, entschied das Gericht, dass die Zurückstufung im Amt notwendig sei, um die Integrität des öffentlichen Dienstes zu wahren und um präventive Maßnahmen zu setzen. Das Urteil betonte, dass das Vertrauen in den Beschuldigten erheblich beeinträchtigt sei und seine Verfehlungen ein starkes negatives Licht auf seine Eignung und Verantwortung in einer hohen Position im Bildungsbereich werfen.

(Urteil vom 13. September 2023, Aktenzeichen 3 A 11149/22.OVG)

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