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Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken steht vor einer kniffligen Rechtsfrage: Kann eine bereits erfolgte Verurteilung in einem Bußgeldverfahren einer späteren Verurteilung in einer Strafsache im Wege stehen? Konkret geht es darum, ob eine Geldbuße wegen verspäteter Fahrzeugvorführung zur Hauptuntersuchung eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausschließt, wenn beides dasselbe Fahrzeug betrifft.

Der Fall wird am Montag, dem 29. Januar 2024, um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes am Schlossplatz 7 in Zweibrücken verhandelt. Interessierte können der Verhandlung ohne vorherige Akkreditierung beiwohnen.

Zur Vorgeschichte: Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen am 25. Mai 2023 wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug am 11. Dezember 2022, obwohl er wusste, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte – ein Verstoß gemäß § 21 StVG. Zusätzlich erhielt der Betroffene eine Geldbuße von 60 Euro in einem separaten Bußgeldverfahren, weil er die vorgeschriebene Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs, mit dem er gefahren war, fahrlässig versäumt hatte. Die Frist hierfür war bereits im Februar 2022 abgelaufen, während die tatsächliche Vorführung erst im Dezember erfolgte.

Das Amtsgericht sah durch die Verurteilung im Bußgeldverfahren den Grundsatz des Strafklageverbrauchs als erfüllt an, wonach eine Person nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft werden kann. Die Staatsanwaltschaft widerspricht jedoch dieser Auffassung und argumentiert, dass es sich bei der Straftat und der Ordnungswidrigkeit um zwei separate Taten handele.

Der Fall, angesiedelt unter dem Aktenzeichen 1 ORs 1 SRs 16/23 beim Oberlandesgericht und 9 Cs 6070 Js 3313/23 beim Amtsgericht Kaiserslautern, verspricht eine interessante rechtliche Auseinandersetzung über die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Anwendung des Grundsatzes des Strafklageverbrauchs.

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