Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Urteil vom 28. Februar 2024 die Klage eines syrischen Bürgers abgewiesen, der in Deutschland Asyl beantragt hatte, nachdem ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Der Mann, der sieben Jahre in Griechenland gelebt hatte, wurde im Mai 2023 in Deutschland von der Polizei aufgegriffen und stellte daraufhin einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger bereits in Griechenland Schutz gewährt worden war und er daher in Deutschland keinen erneuten Anspruch auf Asyl geltend machen könne. Trotz der vom Kläger beschriebenen schwierigen Lebensumstände in Griechenland sah das Amt keine Anzeichen für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die eine erneute Asylgewährung rechtfertigen würde.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und verwies auf das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Asylstandards. Es sah keine überzeugenden Beweise dafür, dass der Kläger in Griechenland einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse und berufliche Fähigkeiten verfügt, die es ihm ermöglichen sollten, in Griechenland eine Arbeit zu finden und ein selbstständiges Leben zu führen.
Das Urteil kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
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