Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte am 28. Februar 2024, dass eine kirchliche Gemeinde in Tettenborn keine staatliche Förderung für die geplante Sanierung ihres Kirchendaches erhält. Die Gemeinde hatte ursprünglich finanzielle Unterstützung nach der ZILE-Richtlinie für ländliche Entwicklung beantragt und einen Bewilligungsbescheid über rund 193.000 Euro erhalten.
Dieser Bescheid machte die Fertigstellung des Projekts innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Bedingung. Trotz einer Fristverlängerung bis Januar 2020 konnte die Gemeinde die Sanierungsarbeiten nicht abschließen, was zum Widerruf der Förderung führte. Das Gericht lehnte die Klage der Gemeinde ab, die eine rechtswidrige Entscheidung und eine daraus resultierende finanzielle Notlage geltend machte. Die Richter argumentierten, dass die Einhaltung der Fristen klar kommuniziert wurde und keine Ausnahmen aufgrund von Gleichbehandlungsgründen möglich seien. Die Gemeinde kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
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