In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass für den Betrieb von Mietwagen im Gelegenheitsverkehr zwingend ein fester Betriebssitz erforderlich ist. Dieser Beschluss erging in einem Eilverfahren, das von einem Mietwagenunternehmer angestrengt wurde, der zuvor vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) eine entsprechende Genehmigung für den Betrieb von zehn Mietwagen erhalten hatte.
Der Stein des Anstoßes war die Feststellung der Behörde, dass am vom Antragsteller angegebenen Standort weder die behaupteten Büroflächen noch spezielle Parkplätze für die Mietwagen vorhanden waren. Als Konsequenz wurde die erteilte Genehmigung vom LABO mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Einspruch des Unternehmers gegen diesen Widerruf abgelehnt und die Entscheidung der Behörde bestätigt. Das Gericht begründete sein Urteil mit einem Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen an den Mietwagenverkehr, die vorsehen, dass Aufträge ausschließlich am festgelegten Betriebssitz angenommen werden dürfen. Zudem sei es erforderlich, dass die Fahrzeuge nach jedem Auftrag zu diesem Betriebssitz zurückkehren, um eine Gleichstellung mit Taxidiensten zu vermeiden, die nach Beendigung eines Auftrags auf öffentlichen Straßen auf neue Fahrgäste warten.
Des Weiteren wurde die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers angesprochen, wobei das Gericht andeutete, dass bereits bei der Erteilung der Genehmigung Bedenken hinsichtlich der finanziellen Grundlagen des Unternehmens hätten bestehen können. Es wurde hervorgehoben, dass ein Mietwagenunternehmen über ausreichendes Eigenkapital verfügen muss, welches in diesem Fall nicht offensichtlich nachgewiesen wurde.
Dieser Beschluss, der unter dem Aktenzeichen VG 11 L 53/24 am 25. März 2024 gefällt wurde, setzt einen klaren Präzedenzfall für die Regulierung des Mietwagenverkehrs und unterstreicht die Bedeutung eines festen Betriebssitzes für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen.
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