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Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Am  9.April 2024 hat die Lokalkammer Düsseldorf des Einheitlichen Patentgerichts, unter dem Vorsitz von Richter Ronny Thomas, eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Kammer bestätigte die aufrechterhaltene Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Mammut Sports Group AG und die Mammut Sports Group GmbH. Diese Entscheidung folgt auf eine frühere Anordnung vom 11. Dezember 2023, die den beiden Unternehmen untersagt, das spezifische Lawinen-Verschütteten-Suchgerät Barryvox S2 in Deutschland und Österreich zu vermarkten oder zu vertreiben.

Die Maßnahmen wurden ursprünglich auf Antrag der Ortovox Sportartikel GmbH erlassen, die Inhaberin eines Europäischen Patents für ein solches Gerät ist. Das betreffende Patent ist derzeit auch Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht in der Schweiz.

Die Mammut Sports Group hatte das infrage stehende Gerät im Oktober 2023 auf der Messe „ISSW“ in Oregon, USA, vorgestellt. Im November wurde dann bekannt, dass das Gerät über die B2B-Plattform des Konzerns für das Jahr 2024 vorbestellbar sei, wobei die Mammut Sports Group GmbH speziell für den Markt in Deutschland und Österreich zuständig ist. Ebenfalls im November präsentierte die Mammut Sports Group das Gerät auf der ISPO München 2023, wo es sogar den „ISPO Award 2023“ erhielt.

Die Düsseldorfer Lokalkammer sieht den Rechtsbestand des von Ortovox gehaltenen Patents als ausreichend gesichert an, trotz des laufenden Nichtigkeitsverfahrens. Keine der von den Antragsgegnerinnen vorgebrachten Argumente konnte im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens überzeugen, dass erhebliche Zweifel an der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit des Patents bestehen.

Die einstweiligen Maßnahmen wurden als notwendig erachtet, um eine fortgesetzte oder drohende Verletzung zu verhindern. Die Kammer würdigte auch die Dringlichkeit, mit der Ortovox die Angelegenheit behandelt hat. Obwohl die Antragsgegnerinnen geltend machten, dass das Gerät bisher nur als Prototyp existiere, war es gerechtfertigt, dass Ortovox abwartete, wie das Gerät auf der ISPO präsentiert wird.

Die Entscheidung, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, wurde auch durch den potenziellen Schaden gerechtfertigt, der Ortovox durch das Angebot der rechtswidrigen Produkte entstehen könnte. Obwohl der Verkauf des Geräts an Endkunden erst für den Sommer 2024 geplant ist, werden bereits jetzt Abschlüsse mit dem Einzelhandel getätigt. Die Interessenabwägung fiel schließlich zugunsten von Ortovox aus.

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