Pressemitteilung Nr. 6/2024
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen im Außenbereich ein privilegiertes Bauvorhaben darstellt. Diese Entscheidung ermöglicht es Grundstückseigentümern, Windenergieanlagen für den privaten Verbrauch ohne Netzeinspeisung zu nutzen.
Die Kläger, die die Genehmigung für den Bau von vier Kleinwindenergieanlagen (Höhe 6,5 m) auf ihrem Grundstück beantragt hatten, standen zunächst vor einer Ablehnung durch den Landkreis Altenkirchen. Der Landkreis argumentierte, dass die Privilegierung nur für Anlagen gelte, die zur öffentlichen Energieversorgung beitragen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte jedoch den Landkreis verpflichtet, den Bauvorbescheid zu erteilen, eine Entscheidung, die durch die Berufung des Landkreises nicht umgestoßen wurde.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass laut § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) Kleinwindenergieanlagen auch dann als privilegierte Vorhaben gelten, wenn sie ausschließlich dem privaten Verbrauch dienen. Das Gericht erklärte weiter, dass das Gesetz eine umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung durch erneuerbare Energien fördern will, unabhängig davon, ob die Energie privat genutzt oder ins Netz eingespeist wird. Die Befürchtung eines unkontrollierten Anstiegs solcher Anlagen wurde als unbegründet angesehen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die seltene Präsenz eines lokalen Verbrauchers im Außenbereich den Bau solcher Anlagen stark limitieren.
Dieses richtungsweisende Urteil vom 4. April 2024, Aktenzeichen 1 A 10247/23.OVG, stärkt die Nutzung von erneuerbaren Energien für private Zwecke und unterstützt die Förderung einer nachhaltigen Energiezukunft.
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