Die Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Ladengeschäften gemäß den saarländischen Corona-Verordnungen vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022, die nicht zum täglichen Bedarf zählten und nur mit einem 2G-Nachweis betreten werden durften, waren laut Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend präzise formuliert. Diese Regelungen standen im Widerspruch zum Gebot der Bestimmtheit, das gesetzliche Normen erfüllen müssen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Ausnahmeregelungen, die den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs erlaubten, unklar definiert waren.
Das Oberverwaltungsgericht Saarland hatte bereits in einem Urteil vom 21. Juli 2022 die Unwirksamkeit dieser Vorschriften festgestellt, eine Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt hat. Eine Revision des Saarlandes gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen, jedoch wurde ein Teil des Urteils aufgehoben und zur weiteren Überprüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, betreffend die Gleichbehandlung von Geschäften mit gemischten Sortimenten.
Kommentar hinterlassen