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Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat kürzlich ein Urteil im Berufungsverfahren zwischen dem Attac Trägerverein e.V. und dem Bundesfinanzministerium gefällt. Diese Entscheidung ist die Fortsetzung eines Rechtsstreits, der sich um das Recht auf Informationsfreiheit dreht und speziell den Zugang zu bestimmten Dokumenten des Bundesfinanzministeriums betrifft.

Im Kern des Streits stand die Anforderung des Attac Trägerverein e.V., Einsicht in 19 spezifische Dokumente zu erhalten. Diese Dokumente umfassen unter anderem Protokolle von Ausschusssitzungen, Materialien aus Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie Stellungnahmen der obersten Landesfinanzbehörden. Die Dokumente beziehen sich nicht nur auf das spezifische Verfahren zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Attac, sondern teilweise auch auf Verfahren Dritter und allgemeine Angelegenheiten der Gemeinnützigkeit.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor entschieden, dass dem Kläger Zugang zu sieben der angeforderten Dokumente zu gewähren sei. Dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht größtenteils bestätigt. Zusätzlich hat der Senat jedoch eine Änderung vorgenommen: Das Bundesfinanzministerium wurde angewiesen, den Antrag von Attac bezüglich eines weiteren Dokuments nach Durchführung eines sogenannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu prüfen und zu entscheiden. Dies bedeutet, dass Dritte, die möglicherweise von der Offenlegung betroffen sind, in das Verfahren einbezogen werden müssen.

In Bezug auf die restlichen Dokumente bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz, dass kein Anspruch auf deren Herausgabe besteht. Die Gründe hierfür liegen vor allem im Schutz des Steuergeheimnisses Dritter und in der Vertraulichkeit der Sitzungen der Finanzbehörden. Diese Ausschlussgründe rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts eine Geheimhaltung dieser spezifischen Dokumente.

Das Gericht hat zudem eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, wodurch das Urteil weitgehend als endgültig anzusehen ist, abgesehen von der Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen.

Urteil vom 29. April 2024 – OVG 12 B 1/23

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