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Urteil

sagenclown (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Düsseldorf rechtmäßig gehandelt hat, als sie Hühnerhaltern in der Tannenhofsiedlung in Düsseldorf-Vennhausen untersagte, den Hahn „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück zu halten. Damit bestätigte das Gericht eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Der Fall betrifft ein Ehepaar, das in einem allgemeinen Wohngebiet in Düsseldorf-Vennhausen lebt und in seinem Garten vier Hennen und einen Hahn namens „Bigfoot“ hält. Nach einer Beschwerde eines Nachbarn ordnete die Stadt Düsseldorf per Verfügung an, dass die Haltung des Hahns eingestellt und er innerhalb von zwei Wochen vom Grundstück entfernt werden muss. Zudem wurde die künftige Haltung von Hähnen auf dem Grundstück generell untersagt. Die Haltung der Hennen wurde jedoch nicht beanstandet.

Die Tierhalter reichten daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein, der jedoch abgelehnt wurde. Auch die Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Zulässigkeit von Nebenanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet von der örtlichen Situation im Einzelfall abhängt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor festgestellt, dass die Haltung eines Hahns auf einer relativ kleinen Fläche von 220 m² in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück der Eigenart dieses Wohngebiets widerspricht, das aufgrund von Innenverdichtung durch relativ kleine Wohngrundstücke gekennzeichnet ist.

Die Tierhalter konnten mit ihren Einwänden gegen diese Einzelfallbewertung nicht überzeugen. Sie konnten nicht substanziell darlegen, dass es in der näheren Umgebung weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen gibt. Auch die Argumente, dass die Haltung des Hahns Teil einer artgerechten und nachhaltigen Hühnerhaltung sei und dass sie auch in einem allgemeinen Wohngebiet nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus eigener Haltung versorgen, konnten das Gericht nicht überzeugen. Denn bei der Entscheidung ging es allein um eine baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Tierhaltung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und zeigt, dass die Haltung von Hähnen in dicht besiedelten Wohngebieten mit kleinen Grundstücken problematisch sein kann. Auch wenn die Tierhalter nachvollziehbare Gründe für die Haltung des Hahns anführten, musste das Gericht die baurechtlichen Vorschriften und die Interessen der Nachbarn berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Fall zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Haltung von Hähnen in Wohngebieten führen wird.

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