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Bürgermeister Gernot Kaser unterlag heute in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. 6 B 9/24) gegen die Stadt Wedel und die Stadtvertretung. In diesem Verfahren beantragte der Bürgermeister die Verschiebung des für den 9. Juni 2024 angesetzten Wahlgangs, bei dem über seine Abwahl als Bürgermeister entschieden werden soll. Zudem forderte er die Möglichkeit, eine Stellungnahme auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel abzugeben.

Kaser argumentierte, das gesamte Wahlverfahren verstoße gegen die Wahlgrundsätze der Gemeindeordnung. Er verwies auf konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots und eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Wahlberechtigten durch öffentliche Stimmungsmache sowie durch ein gegen ihn laufendes Disziplinarverfahren und Strafanzeigen wegen Untreue.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine Verschiebung des Wahltermins im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nicht möglich sei. Im Wahlrecht gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, regelmäßig nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Einen offensichtlichen Rechtsbruch der Stadt Wedel, der eine Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen könnte, sahen die Richter nicht.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Stellungnahmemöglichkeit auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel habe. Die Gemeindeordnung sehe vor, dass die Bürgerinnen und Bürger bei der Abwahl des Bürgermeisters über die Standpunkte und Begründungen informiert werden müssen, jedoch keine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit für den Bürgermeister selbst. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Antragsteller bereits zahlreiche Möglichkeiten habe, auf den kommunalen Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen, beispielsweise über Pressemitteilungen, soziale Medien und seine eigene Homepage. Kaser habe sich bereits mehrfach umfassend zu verschiedenen Themen und Vorwürfen geäußert.

Gegen den Beschluss (Az. 6 B 8/24) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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