Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Bürgermeister Gernot Kaser unterlag heute in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. 6 B 9/24) gegen die Stadt Wedel und die Stadtvertretung. In diesem Verfahren beantragte der Bürgermeister die Verschiebung des für den 9. Juni 2024 angesetzten Wahlgangs, bei dem über seine Abwahl als Bürgermeister entschieden werden soll. Zudem forderte er die Möglichkeit, eine Stellungnahme auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel abzugeben.

Kaser argumentierte, das gesamte Wahlverfahren verstoße gegen die Wahlgrundsätze der Gemeindeordnung. Er verwies auf konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots und eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Wahlberechtigten durch öffentliche Stimmungsmache sowie durch ein gegen ihn laufendes Disziplinarverfahren und Strafanzeigen wegen Untreue.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine Verschiebung des Wahltermins im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nicht möglich sei. Im Wahlrecht gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, regelmäßig nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Einen offensichtlichen Rechtsbruch der Stadt Wedel, der eine Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen könnte, sahen die Richter nicht.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Stellungnahmemöglichkeit auf der Plattform der Fraktionen der Stadt Wedel habe. Die Gemeindeordnung sehe vor, dass die Bürgerinnen und Bürger bei der Abwahl des Bürgermeisters über die Standpunkte und Begründungen informiert werden müssen, jedoch keine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit für den Bürgermeister selbst. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Antragsteller bereits zahlreiche Möglichkeiten habe, auf den kommunalen Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen, beispielsweise über Pressemitteilungen, soziale Medien und seine eigene Homepage. Kaser habe sich bereits mehrfach umfassend zu verschiedenen Themen und Vorwürfen geäußert.

Gegen den Beschluss (Az. 6 B 8/24) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Kommunalpolitik

Köln – Die Stadt am Rhein, die Herzen erobert

Köln, die viertgrößte Stadt Deutschlands, ist ein Ort, der von einer besonderen...

Kommunalpolitik

Berlin

Berlin ist mehr als eine Hauptstadt. Berlin ist ein Lebensgefühl, ein Schmelztiegel...

Kommunalpolitik

Das Drama um den Eutritzscher Freiladebahnhof: Ein endloser Krimi

Das größte Stadtentwicklungsprojekt in Leipzig wackelt mal wieder. Die Insolvenz des österreichischen...

Kommunalpolitik

Leipzig hat jetzt eine tolle Chance mit der Insolvenz des Unternehmens Imfarr

In der Insolvenz dürfte das Areal am Eutritzscher Freiladebahnhof sicherlich deutlich günstiger...