Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 22. Juli 2024 zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz revidiert, die die Stadt Chemnitz ursprünglich verpflichtet hatten, die Abschiebung eines abgelehnten marokkanischen Asylbewerbers auszusetzen und ihm die Wiedereinreise aus Marokko zu ermöglichen.
Hintergrund:
– Am 11. Juli 2024 hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz die Aussetzung der Abschiebung angeordnet, da der Betroffene angab, mit seiner deutschen Ehefrau und einem deutschen Kind in Deutschland zu leben.
– Nach erfolgter Abschiebung verpflichtete das Gericht am 16. Juli 2024 die Stadt Chemnitz und den Freistaat Sachsen, dem Abgeschobenen binnen sieben Tagen die Wiedereinreise zu ermöglichen.
Entscheidung des OVG:
– Das OVG hob diese Beschlüsse auf Antrag der Stadt Chemnitz auf.
– Begründung: Der abgelehnte Asylbewerber sei ausreisepflichtig, und die Ehe mit einer Deutschen allein reiche nicht aus, um dieser Pflicht entgegenzustehen.
– Eine glaubhafte Vater-Kind-Beziehung sei nicht nachgewiesen worden.
– Der Betroffene müsse ein Visa-Verfahren von Marokko aus durchführen, um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen.
– Die Verpflichtung zur Rückholung wurde aufgehoben, da der Betroffene bei Wiedereinreise sofort wieder hätte ausreisen müssen.
Wichtig zu beachten:
– Der Freistaat Sachsen hat gegen den ihn betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bisher kein Rechtsmittel eingelegt.
– Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.
Diese Entscheidung unterstreicht die komplexe Rechtslage in Asyl- und Aufenthaltsangelegenheiten und die Bedeutung gerichtlicher Überprüfungen behördlicher Entscheidungen.
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