Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht mehr mit Begriffen wie „hautfreundlich“, „bio“ oder „ökologisch“ beworben werden dürfen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass solche Bezeichnungen den Eindruck erwecken könnten, die Mittel seien besonders schonend oder ungefährlich. Dadurch würden mögliche Risiken in den Hintergrund gedrängt und verharmlost.
Die Entscheidung des BGH folgte einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hatte gegen die Drogeriemarktkette dm auf Unterlassung geklagt, da dm während der Corona-Pandemie ein Desinfektionsmittel mit der Aufschrift „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ verkauft hatte. Der BGH stellte fest, dass diese Art der Produktwerbung den Verbrauchern eine falsche Sicherheit suggeriere, obwohl Desinfektionsmittel unabhängig von der Formulierung immer eine gewisse chemische Wirkung haben und nicht per se als „hautfreundlich“ gelten können.
Mit dem Urteil stellt der BGH klar, dass die Werbung für Desinfektionsmittel stets die sorgfältige Anwendung betonen und keine irreführenden Aussagen über ihre möglichen Effekte machen darf. Besonders in einer Zeit, in der solche Produkte stark nachgefragt werden, sei es wichtig, die Transparenz gegenüber den Verbrauchern zu wahren und irreführende Aussagen zu vermeiden.
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