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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Kläger in einem Fall von vorsätzlicher Sachbeschädigung durch einen Nachbarn Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für die Reparaturzeit eines beschädigten Fahrzeugs zugesprochen. Der Beklagte, ein in der Nachbarschaft wohnender Dritter, hatte im Sommer 2021 unter anderem Feuer im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers gelegt sowie zwei Fahrzeuge des Klägers beschädigt.

Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er aufgrund dieser Vorfälle an einer Anpassungsstörung litt, die sich in Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken äußerte. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Kläger als Reaktion auf die Übergriffe eine Anpassungsstörung entwickelt hatte, was durch ein psychiatrisches Gutachten bestätigt wurde. Die vorsätzlichen Handlungen des Beklagten, wie das Zerstören von Fenstern und Windschutzscheiben, stellten keine Bagatelle dar und rechtfertigten das Schmerzensgeld. Angesichts der Schwere der Taten, aber auch der vollständigen Genesung des Klägers, wurde ein Schmerzensgeld von 700 Euro für angemessen erachtet.

Darüber hinaus sprach das Gericht dem Kläger eine Nutzungsentschädigung für den beschädigten Ford zu. Da der Kläger für seine berufliche Tätigkeit auf das Auto angewiesen war und ihm während der Reparaturzeit kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand, entschied das Gericht, dass eine Entschädigung angemessen sei. Seine Ehefrau nutzte das zweite Fahrzeug, einen Seat, für familiäre Zwecke, sodass der Kläger diesen nicht nutzen konnte. Das Gericht sah keine ungebührliche Verzögerung der Reparatur seitens des Klägers, da die verspätete Zahlung des Vorschusses durch den Beklagten die Ursache war. Allerdings wurde der Tagessatz für den Nutzungsausfall auf 23 Euro festgesetzt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. September 2024, Az. 3 U 179/23 (Landgericht Hanau, Urteil vom 31. August 2023, Az. 4 O 264/22)

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