Die 3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda hat das Berufungsverfahren gegen die Angeklagten, die Inhaber der Firma Green Pioniers waren, eingestellt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 153 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Grund hierfür war, dass im Falle einer Verurteilung die Schuld der Angeklagten als gering einzustufen gewesen wäre und kein öffentliches Interesse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung bestand.
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, fahrlässig unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln betrieben zu haben, indem sie Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika auf Basis von Nutzhanf mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 % vertrieben hatten. Obwohl der THC-Gehalt sehr gering war, hätte bei einer unsachgemäßen Verwendung theoretisch ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Die Berufungskammer schlug die Einstellung des Verfahrens vor, da den Angeklagten lediglich vorzuwerfen war, dass sie sich vor dem Inverkehrbringen der Produkte nicht ausreichend gegen das Missbrauchsrisiko abgesichert hatten. Aufgrund der Umstände wurde die Schuld als gering angesehen. Zudem wurde festgestellt, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung mehr besteht, da die Angeklagten ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben und den Vertrieb der betreffenden Produkte eingestellt haben. Zusätzlich hat die Bundesregierung mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung von Nutzhanf verabschiedet, durch den die bisherige Missbrauchsklausel aufgehoben wird, sodass der Vertrieb der betroffenen Produkte künftig nicht mehr strafbar wäre.
Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung stimmten diesen Erwägungen zu.
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