Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst für verfassungsfeindlich aktive Bewerber
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst, auch wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis absolviert wird, Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen müssen. In dem Urteil wurde die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ engagiert hatte.
Der Kläger, der sein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hatte, bewarb sich beim Oberlandesgericht Bamberg um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ab dem 1. April 2020. Da der Vorbereitungsdienst in Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird, lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts die Aufnahme ab. Der Kläger hatte in führenden Positionen für die extremistische Partei „Der III. Weg“ gearbeitet und in Reden verfassungsfeindliche Ansichten geäußert. Dies machte ihn, laut dem Gericht, für den Vorbereitungsdienst ungeeignet.
Der Kläger hatte bereits versucht, durch einstweiligen Rechtsschutz und eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung vorzugehen – ohne Erfolg. Obwohl er später in einem anderen Bundesland zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde und mittlerweile als Anwalt tätig ist, setzte er sein Begehren im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Diese Klage wurde jedoch in allen Instanzen abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass auch Referendare, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, an der staatlichen Rechtspflege teilnehmen und deshalb eine gewisse Verfassungstreue aufweisen müssen. Die Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten sie im Rahmen des Referendariats bearbeiten, haben Anspruch darauf, dass niemand mit verfassungsfeindlichen Absichten an der Rechtspflege beteiligt ist. Daher gelten für Rechtsreferendare, die in die staatliche Rechtspflege eingebunden sind, strengere Anforderungen als beispielsweise für Rechtsanwälte.
Im Fall des Klägers ergaben sich erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“. Diese Partei wird von Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuft und verfolgt ein menschenverachtendes Weltbild, das gegen die Grundwerte der Verfassung verstößt. Die Tatsache, dass die Partei bislang nicht verboten wurde, änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. Das sogenannte Parteienprivileg schützt zwar vor einem Verbot ohne gerichtliche Entscheidung, es bedeutet jedoch nicht, dass Mitglieder dieser Partei bis zu einem Verbot automatisch als verfassungstreu gelten.
BVerwG 2 C 15.23 – Urteil vom 10. Oktober 2024
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