Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden über Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Diese Nebenbestimmungen waren den rund 430.000 Bewilligungsbescheiden, die von März bis Mai 2020 erlassen wurden, beigefügt und sollten sicherstellen, dass die Soforthilfen nur in dem Umfang gewährt werden, in dem sie nach den Vorgaben der EU tatsächlich benötigt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Handwerksunternehmerin aus Düsseldorf, eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten. In ihrem Bewilligungsbescheid waren acht Nebenbestimmungen enthalten, die unter anderem Regelungen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Mittel und zur Überprüfung der Mittelverwendung festlegten. Die Klägerin klagte gegen diese Nebenbestimmungen, da sie der Meinung war, die Soforthilfe ohne diese Auflagen erhalten zu können.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass die Nebenbestimmungen untrennbar mit der Bewilligung der Soforthilfe verknüpft seien und deren Aufhebung gegen das Unionsrecht zu staatlichen Beihilfen verstoßen würde. Die Nebenbestimmungen dienten dazu, die Einhaltung der engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Beihilferegelung sicherzustellen. Insbesondere wurde festgelegt, dass Unternehmen nur Mittel erhalten sollten, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden. Nicht benötigte oder anderweitig erstattete Gelder mussten zurückgezahlt werden.
Das Gericht betonte zudem, dass die Bewilligung der Corona-Soforthilfen nicht rechtmäßig ohne diese Bestimmungen hätte erteilt werden können. Diese Auflagen gewährleisteten, dass die Mittel nur im vorgesehenen Rahmen verwendet wurden und eine Überkompensation vermieden wurde.
Die Klage gegen zwei spezifische Nebenbestimmungen (II. Ziffer 3 und 4), die die Rückzahlungsverpflichtungen regeln, wurde als unzulässig abgewiesen, da diese Bestimmungen integraler Bestandteil der Hauptregelung des Bescheids seien. Weitere Nebenbestimmungen, wie etwa die Pflicht zur Aufbewahrung relevanter Unterlagen und die Möglichkeit von Prüfungen, wurden als zulässig und erforderlich erachtet, um den ordnungsgemäßen Einsatz der Soforthilfen sicherzustellen.
Das Urteil ist rechtskräftig, und das Gericht ließ keine Revision zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung der Soforthilfe ohne die festgelegten Nebenbestimmungen, da diese notwendig sind, um die Regelungen der EU-Kommission und des Unionsrechts zu erfüllen.
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