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Allgemeines

Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr erhalten eine finanzielle Entschädigung für Alarmbereitschaftszeiten, die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in zwei Musterprozessen mit Urteilen vom 30. September 2024. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen auf Entschädigung abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die von den Klägern geleisteten Alarmbereitschaftszeiten im sogenannten Direktions- oder Hintergrunddienst vollständig als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Rechtsvorgaben zu werten sind. Diese Bereitschaftszeiten umfassen 24-Stunden-Dienste, bei denen die Feuerwehrleute keinen festen Aufenthaltsort haben, sich jedoch innerhalb eines 12-km-Radius um die Schlossbrücke in Mülheim aufhalten müssen. Im Alarmfall sind sie verpflichtet, „sofort“ auszurücken, wobei diese sofortige Reaktion innerhalb der in der Alarm- und Ausrückordnung festgelegten maximalen Ausrückzeit von 90 Sekunden erfolgen muss.

Die Einstufung der Alarmbereitschaft als Arbeitszeit wurde vor allem mit den erheblichen Einschränkungen der Freizeitgestaltung während dieser Dienste begründet, die durch die kurze Reaktionszeit bedingt sind. Da die Arbeitszeit der Kläger in den betreffenden Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige Höchstarbeitszeit überschritt, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Ursprünglich hatten die Kläger einen Freizeitausgleich gefordert, der jedoch aufgrund organisatorischer Gegebenheiten der Stadt nicht möglich ist, weshalb sich der Anspruch in eine finanzielle Entschädigung umgewandelt hat. Diese wird gemäß den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung berechnet.

Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Möglichkeit zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bleibt jedoch bestehen.

Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 787/21)

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