Die Berliner Polizei darf weiterhin Gebühren für das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge nach der geltenden Gebührenordnung erheben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Donnerstag und hob damit zwei anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin aus dem Vorjahr auf.
Laut dem OVG sind die Bestimmungen der seit 1965 bestehenden Polizeibenutzungsgebührenordnung ausreichend, um die erlassenen Gebührenbescheide zu rechtfertigen. Die Umsetzung eines Fahrzeugs durch die Polizei wird als Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Polizei“ betrachtet, da der Fahrzeughalter von dieser Dienstleistung profitiert, wenn die Polizei das Abschleppen übernimmt.
Das Gericht betonte, dass es grundsätzlich Aufgabe des Fahrzeughalters sei, sein Auto aus einem Halteverbot zu entfernen. Wenn die Polizei diese Aufgabe übernimmt, kommt dies dem Halter zugute. Der Berliner Gesetzgeber habe bei der Einführung der Gebührenordnung auch solche Fälle berücksichtigen wollen, und die langjährige Praxis der Berliner Behörden, Gebühren auf Grundlage dieser Verordnung zu erheben, sei anerkannt. Es gebe zudem keine Einwände gegen die Höhe der erhobenen Gebühren (Urt. v. 27.02.2014, Az. OVG 1 B 24.13 und OVG 1 B 25.13).
Das VG Berlin hatte zuvor die Gebührenbescheide aufgehoben und argumentiert, dass die für das Abschleppen zuständigen Stellen der Polizei keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes über Gebühren und Beiträge seien. In den verhandelten Fällen waren Autos abgeschleppt worden, die im Bereich eines mobilen Halteverbotsschildes standen, wofür Gebühren in Höhe von 129 bzw. 138 Euro angefallen waren.
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