Das Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zum Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 9. Oktober 2024 bekanntgegeben.
Ende 2023 hatte die Bezirksregierung den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße beschlossen. Dieses Projekt ist Teil der geplanten Südumgehung Wuppertal, die eine direkte Anbindung zwischen der A 46 und der A 1 schaffen soll. Der Plan sieht vor, die L 419 über eine neue Anschlussstelle direkt mit der A 1 zu verbinden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den ersten Bauabschnitt, der die Umgestaltung der L 419 zu einer autobahnähnlichen Straße vorsieht. Im zweiten Bauabschnitt ist geplant, die Strecke bis zur A 1 auszubauen und die Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle zu erweitern. Gegen den Beschluss für den ersten Bauabschnitt hatten eine anerkannte Umweltschutzvereinigung und eine betroffene Grundstückseigentümerin erfolgreich geklagt.
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Zuständigkeit des Landes nicht gegeben sei. Der 11. Senat führte aus, dass das Vorhaben nach dem Bundesfernstraßengesetz als Bundesstraße einzustufen sei und nicht als Landesstraße. Da das Ausbauziel die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz ist, muss das Projekt gemäß Bundesfernstraßenrecht beurteilt werden. Die Tatsache, dass die direkte Anbindung an die A 1 erst im zweiten Bauabschnitt erfolgen soll, ändert nichts an dieser Einstufung. Da die Planung jedoch auf Landesstraßenrecht basiert, hätte das Land nicht zuständig sein dürfen. Zusätzlich wurde bemängelt, dass eine Bundesstraße nicht auf Grundlage des Landesstraßenrechts geplant werden darf, was einen Verfahrensfehler darstellt.
Die fehlerhafte Einstufung als Landesstraße führte zudem zu einer mangelnden Planrechtfertigung: Der Bedarf für das Vorhaben wurde nicht nach den Maßstäben des Bundesfernstraßenrechts geprüft. Durch die falsche Einstufung wurden auch die stärkeren rechtlichen Anforderungen und Belastungen, die mit einer Bundesstraße einhergehen, nicht ausreichend berücksichtigt.
Aufgrund dieses grundlegenden Planungsfehlers hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vollständig aufgehoben. Eine Revision wurde nicht zugelassen; gegen diese Entscheidung kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK
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