Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei hat er das brandenburgische Kommunalabgabengesetz (KAG) anders interpretiert als das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22).
In den Gebühren für Trinkwasser und Abwasserkanalisation sind rechnerische Kosten für Abschreibung und Verzinsung enthalten. Nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG darf der Eigenkapitalanteil, der durch gezahlte Beiträge finanziert wurde, dabei jedoch nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet: Auf diesen Anteil fallen keine Abschreibungs- oder Zinskosten an, was die Gebühren verringert. Das Oberverwaltungsgericht hält an seiner bisherigen Auslegung fest, dass nur tatsächlich gezahlte Beiträge zu einer Gebührensenkung führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte hingegen entschieden, dass auch „angestrebte“ Beitragseinnahmen – also Beiträge, die theoretisch erhoben werden könnten, aber tatsächlich nicht gezahlt wurden (etwa wegen Verjährung) – die Gebühren senken könnten. Dieser Sichtweise schloss sich das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht an. Es verwies darauf, dass Beitrag und Gebühr verschiedene Abgabenarten sind und § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG eindeutig vorsieht, dass nur tatsächlich geleistete Zahlungen gebührenmindernd wirken. Diese Interpretation sei durch Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift klar gedeckt und verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
Da nur tatsächlich gezahlte Beiträge die Gebühren mindern, ergeben sich besondere Anforderungen, wenn eine große Zahl von Beiträgen aufgrund von Verjährung nicht mehr erhoben werden kann. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen in solchen Fällen diejenigen, die tatsächlich Beiträge gezahlt haben, von niedrigeren Gebühren profitieren als jene, die keine Beiträge geleistet haben. Diese Differenzierung wurde in der Satzung der Stadt Falkensee jedoch nicht korrekt umgesetzt, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Beschluss vom 23. Oktober 2024 – OVG 9 A 3/24
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